29.06.2009

Arbeitsverträge – Abrufarbeit

Immer häufiger werden von Arbeitgebern Abrufarbeitsverhältnisse vereinbart. Das hat für den Arbeitgeber den Vorteil, dass seine Arbeitnehmer immer nur dann zur Arbeit erscheinen, wenn tatsächlich Arbeit vorhanden ist.

Allerdings gibt es für den Arbeitgeber auch bestimmte Vorschriften zu beachten. Diese stehen in § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Danach müssen Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber auf eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeit festlegen. Wenn Sie dieses versäumen oder Ihr Arbeitgeber eine solche Festlegung nicht will, gilt eine Arbeitszeit von 10 Stunden als vereinbart. Ist die Dauer der täglichen Arbeit nicht festgehalten worden, müssen Sie die Arbeitsleistung jeweils für mindestens 3 aufeinander folgende Stunden erbringen und Ihr Arbeitgeber muss diese in Anspruch nehmen. 
Wichtig: Sie sind zur Arbeitsleistung nur verpflichtet, wenn Ihnen Ihre Arbeitszeit mindestens 4 Tage im Voraus mitgeteilt wurde. Andernfalls können Sie zu Hause bleiben und erhalten trotzdem das Geld.

Durch einen Tarifvertrag kann allerdings auch zu Ihren Ungunsten von diesen Regelungen abgewichen werden. Erkundigen Sie sich daher genau, ob ein Tarifvertrag Anwendung findet.

Auch als Arbeitnehmer auf Abruf haben Sie sämtliche Rechte und Pflichten wie alle anderen Arbeitnehmer auch. Insbesondere haben Sie Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Kündigungsschutz, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Insbesondere darf Ihr Arbeitgeber nicht von folgenden Regelungen abweichen:

•    Beachtung der Arbeitszeiten nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
•    100 % Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz
•    Keine Diskriminierungen wegen Rassevorurteilen, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters insbesondere nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
•    Keine Benachteiligung von Teilzeitkräften (§§ 1, 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz)
•    Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz
•    Besonderer Kündigungsschutz z. B. für Schwangere, Elternzeitler, Pflegezeitler nach dem Pflegezeitgesetz, Betriebsratsmitglieder oder Schwerbehinderte

Im Fall der Abrufarbeit kann ein Arbeitgeber viele Fehler machen, die sich zu Ihren Gunsten auswirken können. Lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten.

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