29.03.2010

Arbeitszeiterfassung und Gleichheitsgrundsatz

Und noch ein Fall zur Arbeitszeiterfassung: Ein Arbeitnehmer regt sich über die betrieblichen Arbeitszeiterfassungsregelungen auf und findet sie ungerecht. Er arbeitet in einem Unternehmen, das Arbeitszeit direkt an den jeweiligen PCs erfasst. Sein Arbeitsplatz ist vom Betriebsparkplatz aus gesehen in ca. 500 m Entfernung, während ein anderer Kollege direkt in der Nähe des Eingangs arbeitet und dort abstempeln kann. Dieser Kollege kann nach seiner Rechnung also ca. 10 Minuten eher anfangen und auch später aufhören. Bei 200 Arbeitstagen würde dies schon einen Unterschied von 1,5 Wochen ausmachen (200 Arbeitstage x 20 Minuten = 400 Minuten = 66,7 Stunden = 1,5 Wochen). Beide Arbeitnehmer haben die gleichen Tätigkeiten, den gleichen Arbeitsvertrag und der Arbeitnehmer findet das einfach nur ungerecht. Er möchte, dass die Arbeitszeit beim Betreten des Firmengeländes erfasst wird. 
Grundsätzlich beginnt die Arbeitszeit aber erst mit dem Erreichen des Arbeitsorts. Der Arbeitsort ist in diesem Fall der Schreibtisch mit dem PC. Wenn ein Kollege diesen Arbeitsplatz schneller erreicht als der andere, hat er Glück gehabt.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz hilft hier auch nicht weiter. Insbesondere wird niemand durch diese Regelung diskriminiert. Ein Arbeitnehmer hat einfach nur das Glück, näher am Parkplatz zu arbeiten als der andere und dadurch kann er eher das Zeiterfassungsgerät an seinem PC bedienen.

In diesem Fall  ist leider nichts zu machen. Trotzdem können Sie natürlich mit Ihrem Arbeitgeber dieses Thema einmal besprechen. Der Betriebsrat hat dabei auf jeden Fall mit zu bestimmen und kann auch im Wege seines Initiativrecht tätig werden.

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