24.11.2010

Bei Verstoß gegen eine Betriebsvereinbarung droht kein Knast

Der Fall: Bei einem Arbeitgeber galt eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit. Gegen diese hatte der Arbeitgeber verstoßen. Der Betriebsrat klagte dementsprechend und der Arbeitgeber wurde dazu verurteilt, künftig Mitarbeiter nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats aus der Zeiterfassung herauszunehmen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ihm u. a. Ordnungshaft angedroht. Der Arbeitgeber legte hiergegen Rechtsbeschwerde ein.

Das Urteil:
Das BAG gab ihm teilweise Recht. Im Betriebsverfassungsgesetz ist bei einem Verstoß nur ein Ordnungsgeld vorgesehen (§ 23 Abs. 3 Satz 2 BetrVG) und eben keine Ordnungshaft. Insoweit ist die Entscheidung der Vorinstanz aufzuheben (BAG, 5.10.2010, 1 ABR 71/09).

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Kündigung bei Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen

Können Sie sich noch an den Fall „Emmely“ erinnern? Eine Arbeitnehmerin hatte eine fristlose Kündigung wegen der Unterschlagung von zwei Pfandbons erhalten. Diese hatten nur einen geringen Wert von 0,48 € und 0,82 €. Die... Mehr lesen

23.10.2017
Die Welt steht Kopf – machen Sie das Beste draus!

Trotz der drastischen Einschnitte in unser Privat- und Berufsleben, geht es für uns alle in irgendeiner Form weiter. Dabei möchten wir Sie weiter unterstützen. Nachfolgend erhalten Sie Fragen & Antworten, die bei uns in der... Mehr lesen