06.11.2009

Beschäftigung von Jugendlichen – ist das erlaubt?

Jugendlicher ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Bei einer Vollzeitschulpflicht gilt ein Jugendlicher als Kind. Dann darf er nur mit leichten für Kinder geeigneten Arbeiten beschäftigt werden. Kinder dürfen nicht mehr als 2 Stunden täglich, nur zwischen 8 und 18 Uhr und nicht an Schultagen arbeiten. Bei Jugendlichen, die nicht mehr der Vollschulpflicht unterliegen, gilt etwas anderes. 
Jugendliche dürfen nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich arbeiten. Außerdem ist im Regelfall die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten Voraussetzung.

Jugendliche dürfen auch an 5 Tagen in der Woche arbeiten.

Außerdem gibt es Besonderheiten für Pausen: Diese müssen bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis zu 6 Stunden 30 Minuten betragen und 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden. Die Pause gilt nur dann als Pause, wenn sie mindestens 15 Minuten lang ist. Nach Ende der täglichen Arbeiten dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden.

Und: Es gibt ein Nachtarbeitsverbot in der Zeit von 20 bis 6 Uhr. Ausnahmen hierbei gibt es nur im Gaststätten- und Schaustellergewerbe, in mehrschichtigen Betrieben, in der Landwirtschaft und in Bäckereien und Konditoreien.

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