Immer wieder das Thema Überstunden! Darüber gibt es betrieblich so viele Streitigkeiten und Ärger und auch die Gerichte sind mit diesem Thema immer wieder befasst. Ein besonderes Ärgernis ist die Frage, binnen welcher Frist Arbeitgeber Überstunden ankündigen müssen.
Häufig benehmen sich Arbeitgeber wie im Mittelalter. Ist die Arbeit nicht beendet, müssen Arbeitnehmer halt länger dableiben.
So geht es aber nicht! Grundsätzlich müssen Überstunden überhaupt nur dann gemacht werden, wenn der Arbeitnehmer sich im Arbeitsvertrag dazu grundsätzlich verpflichtet hat. Ist das nicht der Fall, darf der Arbeitgeber auch keine Überstunden anordnen. Etwas anderes gilt nur in einem betrieblichen Notfall!
In anderen Fällen hat der Arbeitgeber sein Weisungsrecht nach billigem Ermessen auszuüben. Geregelt ist dies in § 315 BGB. Natürlich dürfen auch Sie als Arbeitnehmer erwarten, dass Ihr Arbeitgeber Ihre privaten Belange angemessen berücksichtigt.
Als Faustformel kann hier auf § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz zurückgegriffen werden. In diesem Paragraph ist die Arbeit auf Abruf geregelt. Der Arbeitnehmer ist zur Arbeitsleistung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit mindestens 4 Tage im Voraus mitteilt! Diese gesetzliche Wertung hat der Gesetzgeber für Abrufarbeit aufgestellt und es ist aus meiner Sicht klar, dass diese Frist auch grundsätzlich für Überstunden zu gelten hat.
Wichtig: Vor der Anordnung von Überstunden hat Ihr Arbeitgeber den Betriebsrat zu informieren. Dieser hat ein Mitbestimmungsrecht!