06.03.2010

Arbeitszeiten durch Arbeitgeber verlegt – so geht es nun wirklich nicht

Stellen Sie sich vor: Gestern erfuhr ich von einem Kollegen, dass ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Arbeitszeiten zugewiesen hat, die mit den normalen Schichten nicht übereinstimmen. Er muss jetzt alleine arbeiten!

Ich habe den Kollegen gleich auf das Urteil des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 17.06.2006, Az.: 8 Sa 26/09, hingewiesen.

 

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Dort war ein Arbeitnehmer bei den US-Streitkräften beschäftigt. Die normale Tagschicht begann zwischen 6 und 7 Uhr morgens und endete nachmittags zwischen 15 und 16 Uhr. Die Nachtschicht dauerte von 21:30 bis 05:42 Uhr.

Ursprünglich arbeitete der Arbeitnehmer in der Tagschicht. Dann geriet er in Streit mit einer Kollegin. Die Vorwürfe gegen den Arbeitnehmer ließen sich jedoch nicht beweisen.

Der Arbeitgeber versetzte den Arbeitnehmer daraufhin folgendermaßen: Er wies ihm andere Arbeitszeiten zu, als alle anderen Beschäftigten. Er sollte von 04:00 Uhr morgens bis 12:12 Uhr mittags arbeiten.

Damit war der Arbeitnehmer nicht einverstanden und erhob Klage.

Das LAG gab dem Arbeitnehmer Recht. Die Interessen des Arbeitnehmers seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die erhobenen Vorwürfe gegen den Arbeitnehmer waren nicht schwerwiegend genug, um eine solche zeitliche Versetzung vornehmen zu können. Hier wären zunächst andere Maßnahmen, die weniger einschneidend gewesen wären, vorzuziehen.

Fazit: Das Weisungsrecht des Arbeitgebers hat Grenzen. Lassen Sie sich nicht alles gefallen!

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