07.01.2010

Fristlose Kündigung in Freistellungsphase der Altersteilzeit

Auf dieses Urteil muss ich Sie unbedingt hinweisen: Das Landesarbeitsgericht Hamm hat eine Kündigung mit Urteil vom 3. April 2009, Az.: 10 Sa 1565/08, als wirksam angesehen.  
Das war geschehen: Ein Industriemechaniker und Betriebsratsmitglied hatte mit seinem Arbeitgeber einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen. Dieses erfolgt im sogenannten Blockmodell, also mit einer Arbeitsphase und einer vollständigen Freistellungsphase. Noch während der Arbeitsphase feierte er Urlaub und Arbeitszeitausgleichansprüche ab. In dieser Zeit lies er sich Dachmanschetten im Wert von ca. 120 € aushändigen. Er nahm sie mit nach Hause – ohne Genehmigung des Arbeitgebers. Erst in der Freistellungsphase fiel dem Arbeitgeber das Fehlen dieser Dachmanschetten auf. Er sprach nach Zustimmung des Betriebsrats eine außerordentliche Kündigung aus.

Das Landesarbeitsgericht Hamm erkannte diese Kündigung an. Strafbare Handlungen zu Lasten des Arbeitgebers rechtfertigen grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung und zwar regelmäßig ohne vorherige Abmahnung. Das gilt auch bei dem bloßen Versuch eines Diebstahls. Sämtliche Entschuldigungen, die der Arbeitnehmer vorgebracht hat, ließ das Arbeitsgericht nicht gelten.

Wichtig: Auch die Tatsache, dass sich der Arbeitnehmer bereits in einer Freistellungsphase befand, stand einer fristlosen Kündigung nicht entgegen. Die finanzielle Belastung bei Durchführung der Altersteilzeit bis zum Vertragsende hätte für den Arbeitgeber nämlich bei knapp 25.000 € gelegen. Dies war nach Meinung des Gerichts für ihn nicht mehr zumutbar.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Wiedereingliederung: mit dem Hamburger Modell zum Ziel

Bei langzeiterkrankten Mitarbeitern wird sehr schnell an ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) gedacht. Es gibt aber auch ein anderes System zur Rückführung in die Arbeitsfähigkeit: eine Wiedereingliederung nach §... Mehr lesen

23.10.2017
Urlaubsantrag – Bis wann muss der Arbeitgeber reagieren?

Rechtlich sind die Vorschriften über Angebot und Annahme von Willenserklärungen aus dem BGB wohl entsprechend anzuwenden. Verlangen Sie Urlaub für einen bestimmten Zeitraum, sind Sie zunächst an Ihren Antrag gebunden. Ihr... Mehr lesen