Folgende interessante Frage habe ich neulich gelesen: „Meine Freundin ist schwanger und hat zum 01. November 2009 eine neue Arbeit aufgenommen.
Nach dem Arbeitsvertrag hat sie eine Probezeit von 6 Monaten. Dort heißt es wörtlich: 1. Der Arbeitsvertrag beginnt am 1. November 2009 und ist auf die Dauer der Probezeit von 6 Monaten befristet. Während der Probezeit können beide Parteien den Arbeitsvertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. 2. Das Arbeitsverhältnis ist auf unbestimmte Zeit geschlossen, es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen…´
Irgendwie ist das doch widersprüchlich oder? Ist das Arbeitsverhältnis nun befristet und gibt es eine Probezeit? Kann meiner Freundin, die jetzt schwanger ist, überhaupt gekündigt werden? Wer kann mir helfen?“
Antwort: Die Befristungsabrede ist unwirksam. Sie haben vollkommen Recht, dass sich der Arbeitsvertrag an einer ganz entscheidenden Stelle widerspricht. Es ist nicht möglich, zunächst eine Befristung von 6 Monaten zu vereinbaren und dann zu schreiben, dass das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde.
Also: Die Befristung ist unwirksam.
Es stellt sich sogar die Frage, ob überhaupt eine Probezeit vereinbart wurde. Meines Erachtens ist davon auszugehen, dass insgesamt der Passus hinsichtlich der Befristung und der Probezeit unwirksam ist. Letztendlich spielt es aber auch keine Rolle. Eine Probezeit hat nur die Auswirkung, dass die Kündigungsfrist anstelle von 4 Wochen auf 2 Wochen reduziert wird.
Wichtig: Eine Kündigung ist nicht möglich. Ihre Freundin ist schwanger, so dass sie besonderen Kündigungsschutz genießt. Hier muss die zuständige Behörde, im Regelfall das Amt für Arbeitschutz, der Kündigung zustimmen. Ohne eine solche Zustimmung, ist die Kündigung unwirksam.