23.03.2011

Reisezeit und Arbeitszeit – Was ist zu bezahlen?

Bei Reisezeiten gibt es immer wieder Probleme mit der Bezahlung. Klar ist natürlich, dass ein LKW-Fahrer seine Fahrzeiten bezahlt bekommt. Dann hört es mit der Klarheit aber auch fast schon auf. Hier das Wichtigste unter Zugrundelegung der ergangenen Rechtsprechung: 

  • Ihre Fahrzeiten von Ihrer privaten Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück sind keine Arbeitszeit.
  • Reisezeiten sind zu vergüten. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 11.07.2006, Az.: 9 AZR 519/05, darauf hingewiesen, dass ein Arbeitgeber in Annahmeverzug gerät, wenn er die eigentliche Arbeitsleistung nicht annimmt und den Arbeitnehmer stattdessen auf eine Reise schickt.
  • Wegezeiten vom Betrieb zu einer auswärtigen Arbeitsstätte sind ebenfalls nach den vorgenannten Grundsätzen vergütungspflichtig.
  • Für Wartezeiten am Zielort vor und nach der Arbeitsleistung gilt das Gleiche.

Diese Grundsätze gelten allerdings nur innerhalb der vereinbarten Arbeitszeit. Werden Reisen außerhalb dieser Arbeitszeiten getätigt, besteht keine Vergütungspflicht. Insbesondere gibt es keinen allgemeinen Grundsatz dahingehend, dass sämtliche Wege – und Wartezeiten, die über das vereinbarte regelmäßige Arbeitszeitkontingent hinausgehen, zu vergüten sind.

Davon gibt es jedoch eine Ausnahme: Wenn Sie als Beschäftigter Ihr Fahrzeug auf Weisung des Arbeitgebers selbst lenken müssen, sollen Sie einen Anspruch auf eine Vergütung haben (BAG vom 22.04.2009, Az.: 5 AZR 292/08).

Fazit:
Wie Sie erkennen können, ist das Problem alles andere als einheitlich gelöst. Hier empfiehlt sich nur eins: Vereinbaren Sie vor Fahrtantritt mit Ihrem Arbeitgeber, wie Ihre Arbeitszeiten zu vergüten sind. Wollen Sie die Zeiten, die außerhalb Ihrer eigentlichen Arbeitszeit liegen auch bezahlt bekommen, ist dies im Regelfall nur mit einer ausdrücklichen Vereinbarung möglich. Ausnahme: Sie steuern Ihr Fahrzeug selbst zum Zielreiseort.

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