18.11.2010

Sie arbeiten im Durchschnitt 150 Stunden pro Monat – unwirksam!

Ein Arbeitnehmer war als Fluggastkontrolleur beschäftigt. In seinem Arbeitsvertrag hieß es: „Der Angestellte ist verpflichtet, im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden zu arbeiten, wobei diese Arbeitstage auch auf Samstage, Sonn- und Feiertage fallen können.“ Zudem gab es noch einen anwendbaren Tarifvertrag, in der von einer Mindestarbeitszeit von monatlich 160 Stunden die Rede war.  
Und nun möchten Sie vermutlich wissen, wie viel der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat: Zwischen 40 und 190 Stunden.

Und nun? Grundsätzlich können Sie mit Ihrem Arbeitgeber die Arbeitszeit vertraglich frei vereinbaren. Natürlich müssen Sie auch nicht in Vollzeit arbeiten, sondern können ein Teilzeitarbeitsverhältnis eingehen. Ist dieses aber nicht ausdrücklich geregelt, geht die Rechtsprechung von einem Vollzeitarbeitsverhältnis aus. Das liegt daran: Die Arbeitsstunden werden in aller Regel im Arbeitsvertrag durch den Arbeitgeber vorgegeben. Damit handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese müssen jedoch klar und verständlich formuliert sein.

Hier war das nicht der Fall. Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass nicht klar war, auf welchen Gesamtzeitraum sich die Angabe „im monatlichen Durchschnitt“ bezieht. Damit wird ein erheblicher Teil des wirtschaftlichen Risikos auf den Arbeitnehmer abgewälzt.

Natürlich können Arbeitnehmer und Arbeitgeber auch einvernehmlich Arbeitszeiten ändern. Dieses kann sogar stillschweigend geschehen. Davon war jedoch vorliegend nicht auszugehen. Deshalb hat das Landesarbeitsgericht den Tarifvertrag angewendet und ist von monatlich 160 Stunden ausgegangen (LAG Köln, Urteil vom 21.06.2010, Az.: 5 Sa 1353/09).

Fazit: Möchten Sie in Teilzeit arbeiten, sollte das im Arbeitsvertrag auch genau beschrieben werden. Jegliche Unklarheiten gehen zu Lasten Ihres Arbeitgebers.

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