10.11.2009

Verschiebung und Verlegung der Arbeitszeit

„Ich stecke richtig in der Klemme. Seit Jahren wird bei uns im Betrieb von 7 Uhr bis 16 Uhr gearbeitet. Teilzeitkräfte arbeiten von 9 Uhr bis 15 Uhr. Nun gibt es eine neue Geschäftsführung und die möchte, dass Abteilungen grundsätzlich von 8 Uhr bis 18 Uhr besetzt sind. Ich habe aber auch noch Kinder zu betreuen und kann nach 15 Uhr nicht arbeiten. Darf die Arbeitszeit einfach durch meinen Chef verschoben werden?“ 
Antwort: Schauen Sie zunächst in Ihren Vertrag. Dort wird allerdings in den seltensten Fällen eine genaue Uhrzeit festgelegt sein. Andernfalls gilt auch hier der § 106 Gewerbeordnung. Danach kann Ihr Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen. Das gilt sogar für die Einführung von Gleitzeit– oder Schichtarbeit, die zeitliche Zuweisung eines vereinbarten Bereitschaftsdienstes sowie die Festlegung von Nachtschichten.

Ihr Arbeitgeber kann allerdings nicht die Dauer der Arbeitszeit einseitig reduzieren oder verlängern.

Sie sollten also mit ihm nochmals darüber sprechen, dass Sie nicht in den Zeiten eingesetzt werden, in denen Sie sich um Ihr Kind kümmern müssen.

Tipp: Arbeiten Sie in einem Betrieb, in dem regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt werden, haben Sie einen Anspruch auf Verringerung Ihrer Arbeitszeit. Dieser Verringerung muss Ihr Arbeitgeber zustimmen, wenn keine betrieblichen Gründe dem entgegenstehen. Das gilt auch für Ihren Verteilungswunsch der Arbeitszeit.

Sie könnten also folgendermaßen vorgehen, wenn nichts anderes hilft: Sie stellen einen Antrag nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz auf Verringerung der Arbeitszeit um 1 Stunde und teilen gleich mit, wann Ihre Arbeitszeit sein soll.

Tipp: Lassen Sie sich dabei arbeitsrechtlich beraten.

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