31.10.2009

Dienstreisen und Arbeitszeit

Immer wieder erhalte ich Fragen zu Dienstreisen. Deshalb habe ich für Sie das Wichtigste in Kürze zusammengefasst. 
1. Dienstreisen werden im betrieblichen Interesse durchgeführt. Die dafür aufgewendete Reisezeit ist als Arbeitszeit zu vergüten. Sagen Sie das Ihrem Arbeitgeber. Sie brauchen nicht ohne Lohn zu arbeiten.
2. Grundsätzlich können Arbeitnehmer zu einer Dienstreise verpflichtet werden. Dieses ergibt sich aus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Das Weisungsrecht ist in der Gewerbeordnung geregelt. Danach kann Ihr Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen. Nur, wenn Sie ausdrücklich Dienstreisen im Arbeitsvertrag ausgeschlossen haben, ist eine Anordnung nicht möglich.

Schwierig wird es, wenn in Ihrem Arbeitsvertrag ein bestimmter Arbeitsort eingesetzt ist, z. B. „Trier“. Dann müssen Sie grundsätzlich nur in Trier arbeiten. Eine solche Regelung ist auszulegen und es ist danach zu fragen, was die Parteien wirklich gewollt haben. Gelegentliche Dienstreisen wird der Arbeitgeber bei einer solchen Formulierung nicht ausschließen wollen. Im Falle eines Rechtsstreites hätten Sie mit einer solchen Formulierung aber gute Karten.

Wichtig: Zeit, in denen Sie als Arbeitnehmer tatsächlich nicht arbeiten, muss Ihr Arbeitgeber auch nicht bezahlen. So sind bei einer Reise in einem Bundesbahn-Schlafwagen die entsprechenden Nachtzeiten nicht zu vergüten.

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