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19.08.2009

Diese besonderen Regelungen gelten für Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen

Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gelten besondere Regelungen für Sonn- und Feiertage. In § 9 ist festgelegt, dass Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 00.00 bis 24.00 Uhr grundsätzlich nicht beschäftigt werden dürfen.

Unterscheidung zwischen kirchlichen und gesetzlichen Feiertagen

Im Arbeitszeitgesetz sind die maßgeblichen Fragen zur Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen geregelt. Aber aufgepasst, denn das Gesetz bezieht sich in § 9 eindeutig auf Sonn- und gesetzliche Feiertage! Gesetzliche Feiertage sind unter anderen Neujahr, Karfreitag, der Tag der Deutschen Einheit und natürlich auch der 1. und 2. Weihnachtstag. Neben diesen bundesweit geltenden gesetzlichen Feiertagen gibt es in einigen Bundesländern zusätzliche gesetzliche Feiertage, wie zum Beispiel „Heilige drei Könige“ am 6. Januar in Bayern oder der Reformationstag am 31. Oktober in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt sowie Sachsen und Thüringen.

Dagegen sind rein kirchliche Feiertage nicht durch das ArbZG geregelt. Zu diesen zählen neben den christlichen Feiertagen natürlich auch besondere Feiertage anderer Religionsgemeinschaften. Als Arbeitnehmer haben Sie an diesen religiösen Feiertagen keinen Freistellungsanspruch, es sei denn es handelt sich gleichzeitig um einen gesetzlich geschützten Feiertag.

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Richtet sich Ihr Anspruch auf Freistellung nach Ihrem Arbeitsort oder der Betriebsstätte?

Sofern Ihr Betrieb und Ihr Arbeitsort am selben Ort, zumindest aber im selben Bundesland, liegen, gibt es in der Regel keine Schwierigkeiten bei der Frage nach Ihrem Anspruch auf Freistellung an einem gesetzlichen Feiertag. Ein Arbeitnehmer aus Bayern hat also am 6. Januar („Heilige drei Könige“) einen gesetzlichen Anspruch auf entgeltliche Freistellung. Wie sieht die Situation jedoch aus, wenn Ihr Betrieb in einem anderen Bundesland angesiedelt ist?

Fallbeispiel:

Herr D. arbeitet als Außendienstmitarbeiter für eine Hamburger Reederei. Seine Aufgabe besteht darin, Kunden aus dem süddeutschen Raum Kapazitäten auf Containerschiffen zu verkaufen.

Da sich das Einsatzgebiet und damit der Arbeitsort von Herrn D. in Bayern befinden, hat er am 6. Januar Anspruch auf entgeltliche Freistellung durch seinen Arbeitgeber. Dagegen müssen die Mitarbeiter in der Hamburger Zentrale der Reederei an diesem Tag zur Arbeit erscheinen, da es sich in Hamburg nicht um einen gesetzlichen Feiertag handelt.

Wichtig: Sofern der Betrieb von Herrn D. in München ansässig wäre, er aber in Hamburg arbeiten würde, hätte er umgekehrt keinen Anspruch auf Freistellung. Dagegen hätten die Mitarbeiter in München natürlich aufgrund des gesetzlichen Feiertages einen entsprechenden Anspruch.

Betriebliche Regelungen können gesetzliche Bestimmungen ergänzen

Gesetzliche Feiertage sind einheitlich und grundsätzlich zwingend geregelt. Sofern es um eine klare Regelung für religiöse Feiertage geht, kann eine Betriebsvereinbarung hilfreich sein. Darin kann zum Beispiel festgelegt werden, wann Ihr Arbeitgeber Sie für die Teilnahme an Gottesdiensten oder sonstigen Zeremonien freistellen muss. Eine derartige Vereinbarung sollte zudem eindeutig regeln, ob es sich um eine entgeltliche oder unentgeltliche Freistellung handelt. In jedem Fall sollten Sie sich als Arbeitnehmer bewusst sein, dass es sich um ein freiwilliges Entgegenkommen Ihres Arbeitgebers handelt.

Das gilt im Übrigen auch für so genannte Brauchtumsfeiertage. Als Arbeitnehmer können Sie nicht davon ausgehen, am Heiligabend automatisch von der Arbeit freigestellt zu sein. Das gilt insbesondere in Gegenden mit Karnevals- bzw. Faschingstradition auch für den Rosenmontag oder Altweiberfastnacht. Auch hier sollte nach Möglichkeit eine betriebliche Regelung gefunden werden, die alle Interessen berücksichtigt.


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P. Müller aus B.