19.08.2009

Arbeitszeitgesetz: Pausen – das steht Ihnen zu

Als Arbeitnehmer haben Sie einen Anspruch auf gesetzliche Pausen, wenn Ihre Arbeitszeit bestimmte Grenzen überschreitet. Die Einzelheiten ergeben sich aus folgender Tabelle:

Pausendauer nach § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Arbeitsdauer Vorgeschriebene Pausen
  • 6-9 Stunden
  • Mindestdauer 30 Minuten
  • Mehr als 9 Stunden
  • Mindestdauer 45 Minuten
Die Pausen können auch aufgeteilt werden, jede Pause muss dann mindestens 15 Minuten dauern. Durch einen Tarifvertrag können in Schicht- und Verkehrsbetrieben auch kürzere Ruhepausen vereinbart werden.
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen die zustehenden Pausen nicht gewährt, riskiert er ein Bußgeld.

Die genaue Lage der Pausen kann Ihr Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts bestimmen. Sie muss allerdings im Vorraus feststehen.

Pausenzeiten in diesem Sinne braucht Ihr Arbeitgeber nicht zu bezahlen. Daher ist es so wichtig festzustellen, ob es sich bei Ihrer Pause wirklich um eine Pause im Sinne des ArbZG handelt. Das prüfen Sie mit dieser Checkliste.

Checkliste: Handelt es sich um eine Ruhepause im Sinne des ArbZG?
Anforderung Erläuterung
Die Ruhepause steht im Voraus fest. Zu Beginn der Arbeit ist geklärt, wann die Pause stattfindet. Dafür reicht ein zeitlicher Rahmen aus, z. B. Mittagspause zwischen 13.00 und 14.00. Dann muss zu Beginn der Pause feststehen, wie lange die Pause dauern darf.
Sie brauchen in der Ruhepause nicht arbeiten. Wenn Sie Nebenleistungen (z. B. Telefondienst) machen oder sich zur Arbeit bereithalten müssen, handelt es sich nicht um eine Ruhepause.
Die Pausen liegen weder am Beginn noch am Ende der Arbeitszeit. Die Arbeitszeit muss laut Gesetzestext „unterbrochen“ werden. Außerdem erfüllt eine Pause zu Beginn oder Ende der Arbeitszeit nicht den Gesetzeszweck. Für Jugendliche gibt es eine Spezialregel in § 11 JArbSchG. Pausen dürfen nicht in der ersten Stunde nach Arbeitsbeginn oder in der letzten Stunde vor Arbeitsende liegen.
Es gibt keine Vorschriften, wie Sie die Pause verbringen. Sie sind auch berechtigt, das Betriebsgelände zu verlassen. Nur in Notfällen kann der Arbeitgeber verlangen, dass Sie auf dem Betriebsgelände verbleiben.
Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, handelt es sich nicht um eine Ruhepause im Sinne des ArbZG und Sie haben einen Anspruch auf Bezahlung dieser Zeiten.

Sonderproblem Raucherpausen

Darüber hinaus haben Sie keinen gesetzlichen Anspruch auf Pausen. Insbesondere bei Raucherpausen kommt es immer wieder zu Problemen, wenn Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz verlassen, um zu rauchen. Das muss Ihr Arbeitgeber weder dulden noch bezahlen. Er kann mit einer Abmahnung reagieren.

Tipp: Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz verlassen wollen, sollten Sie sich das immer von einem Vorgesetzten genehmigen lassen. Andernfalls riskieren Sie eine Abmahnung wegen unerlaubten Verlassens des Arbeitsplatzes.

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