Der Fall: Ein Beschäftigter war vom 1.5.2007 bis zum 31.3.2010 als Assistenzarzt in einer Klinik beschäftigt. Der Arzt leistete außerhalb seiner regulären Arbeitszeit noch Bereitschaftsdienste von jeweils 10 Stunden. Entsprechend der vertraglichen Regelung wurden 90 % (also 9 Stunden) der Bereitschaftsdienstzeit als Arbeitszeit gewertet. Die Klinik gewährte für den Bereitschaftsdienst Freizeitausgleich. Diesen legte sie aber in die gesetzliche (und unbezahlte) Ruhezeit des Arztes. Der Arzt wollte dies so nicht akzeptieren und verklagte die Klinik auf Zahlung des Entgelts für die von ihm zwischen dem 9.7.2007 und dem 31.8.2008 geleisteten Bereitschaftsdienste, soweit ihm dafür Freizeitausgleich gewährt worden ist.
Das Urteil: Doch der Arzt verlor. Er hat keinen Anspruch darauf, nach Ableistung eines Bereitschaftsdienstes zunächst eine unbezahlte Ruhezeit und anschließend einen bezahlten Freizeitausgleich gewährt zu bekommen. Der dem Arzt zustehende Freizeitausgleich kann auch in die gesetzliche Ruhezeit gelegt werden. Die Klinik muss nur sicherstellen, dass der Arzt nach der Beendigung der täglichen Arbeitszeit mindestens während der folgenden gesetzlichen Ruhezeit nicht zur Arbeitsleistung herangezogen wird. Dies kann sie aber auch dadurch tun, dass sie den Freizeitausgleich in die Ruhezeit legt (BAG, 22.7.2010, 6 AZR 78/09).