14.07.2010

Klauseln im Arbeitsvertrag – Arbeitszeitkonto

In nahezu jeder Woche werden neue Urteile zu Klauseln in Arbeitsverträgen gefällt. Viele Klauseln wurden durch die Gerichte für unwirksam erklärt. Ist eine Klausel nicht wirksam, gilt die gesetzliche Regelung.

In diesem Blog lesen Sie alles unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung zum Thema: Arbeitszeitkonto 
Gibt es in Ihrem Betrieb ein Arbeitszeitkonto? Für Arbeitgeber sind Arbeitszeitkonten ein wichtiges Instrument der Arbeitszeiterfassung und der Arbeitszeitflexibilisierung. Es ist also günstig für Ihren Arbeitgeber, ein solches Zeitkonto einzuführen. Das darf er aber nicht ohne Weiteres. Stets ist die Vereinbarung in Ihrem Arbeitsvertrag, in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung erforderlich. Eine Formulierung könnte folgendermaßen lauten:

„Der Arbeitgeber ist berechtigt, Arbeitszeitkonten zu führen. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche. Der Arbeitgeber darf diese regelmäßige Arbeitszeit in einer Spannbreite von 30 bis 45 Stunden pro Woche mit einer Ankündigungsfrist von 4 Tagen verteilen. Es wird ein Arbeitszeitkonto geführt, das ein Guthaben von bis zu 50 Stunden oder ein Minussaldo von bis zu 25 Stunden aufweisen kann.“

Wichtig: Ohne eine solche Vereinbarung ist das Führen von Arbeitszeitkonten nicht rechtmäßig!

Steigt nun die Arbeitszeit an und Sie arbeiten mehr als die vereinbarten 40 Stunden pro Woche, werden die darüber hinausgehenden Stunden als Plusstunden auf Ihrem Konto verbucht. In Phasen, in denen weniger Arbeit anfällt, werden diese Stunden wieder abgebaut. Falls Sie einmal nicht arbeiten, also bspw. im Urlaub oder bei Krankheit, bleiben die Guthaben unangetastet. Ihr Arbeitgeber darf im Falle von Krankheit oder Urlaub also nicht auf das Arbeitszeitkonto zurückgreifen und Stunden abbauen!

Ein Minus auf dem Konto stellt einen Lohn- oder Gehaltsvorschuss Ihres Arbeitgebers dar. Scheiden Sie nun aus dem Arbeitsverhältnis aus, haben Sie in vielen Fällen dieses negative Guthaben nicht auszugleichen. In aller Regel liegt es letztendlich daran, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen nicht genug Arbeit geben konnte, wenn Sie Minusstunden haben. Dann müssen Sie die Minusstunden nicht ausgleichen! Nur, wenn Sie alleine darüber entscheiden können, ob und in welchem Umfang ein negatives Guthaben entsteht, sind die ausgleichspflichtig (Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 13.12.2000, Az.: 5 AZR 334/99).

Fazit: Arbeitszeitkonten dürfen nur eingeführt werden, wenn es vereinbart ist! Ein Minussaldo müssen Sie am Ende des Arbeitsverhältnisses in den wenigsten Fällen ausgleichen.

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