Ihr Betrieb macht Kurzarbeit. Es soll also versucht werden, dass durch die Kurzarbeit auch Ihr Arbeitsplatz erhalten bleibt. Ob das gelingen wird, lässt sich häufig derzeit noch nicht sagen. Kurzarbeit kann bis zu 24 Monate angesetzt werden.
Dies geht aber nur mit
• Ihrer Zustimmung oder
• der Zustimmung Ihres Betriebsrats oder
• durch einen Tarifvertrag zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft.
Ihre Arbeitszeit ist während der Kurzarbeit reduziert, unter Umständen sogar auf „null“. Was machen Sie nun mit Ihrer Freizeit? Der Gesetzgeber hat sich gedacht, dass Sie Qualifizierungsmaßnahmen während dieser Zeit durchlaufen sollten.
Was aber geschieht, wenn Sie eine Nebenbeschäftigung während der Kurzarbeit aufnehmen? Schließlich haben Sie ja jetzt richtig Zeit!
Da sollten Sie vorsichtig sein. Der Verdienst aus einer Nebenbeschäftigung wird in voller Höhe auf Ihr Ist-Entgelt angerechnet. Es erfolgen auch keine Abzüge der gesetzlichen Abgaben.
Zudem ist es egal, ob Sie die Nebeneinkünfte aus einer abhängigen Tätigkeit erzielen, oder ob Sie sich sogar mit einem kleinen Gewerbe selbstständig gemacht haben.
Wichtige Ausnahme für Sie: Es erfolgt keine Anrechnung, wenn Sie bereits vor der Kurzarbeit einer Nebentätigkeit nachgegangen sind.