31.08.2009

Negatives Arbeitszeitkonto – Der Arbeitnehmer muss nicht zahlen

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte in seinem Urteil vom 26.03.2008, Az.: 2 Sa 314/07, eine interessante Entscheidung zu fällen.

Muss ein Arbeitnehmer ein negatives Zeitkonto ausgleichen?
 
Das war geschehen: Ein Arbeitnehmer war ca. 2 Jahre bei einem Arbeitgeber beschäftigt. Die Parteien hatten vereinbart, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Minus-Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto bei Ausscheiden in Rechnung stellen kann. Bei Ende des Arbeitsverhältnisses wollte der Arbeitgeber immerhin 1.971,00 € von dem Arbeitnehmer wieder haben. In dieser Höhe war das Arbeitszeitkonto entsprechend im Minus.

Das Landesarbeitsgericht war der Auffassung, dass die entsprechende arbeitsvertragliche Klausel unwirksam war. Bei einem negativen Arbeitszeitkonto handelt es sich nach den Richtern um einen Lohnvorschuss des Arbeitgebers. Allerdings ist stets Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer alleine darüber entscheiden kann, ob und in welchem Umfang das negative Guthaben entsteht. Daran fehlte es hier. Ursache für das negative Gutachten war ausschließlich, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht genügend Arbeit zur Verfügung stellen konnte. Ohne das Arbeitszeitkonto wäre der Arbeitgeber in Annahmeverzug geraten. Insoweit wird der Arbeitnehmer durch die getroffene Klausel unangemessen benachteiligt.

Fazit: Ist auch bei Ihnen das Konto ins Minus gerutscht und das Arbeitsverhältnis beendet, spricht viel Dafür, dass Sie die Zeit weder nacharbeiten noch einen finanziellen Ausgleich zahlen müssen.

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