08.11.2009

Reisezeiten – was zählt zur Arbeitszeit

Die Leserfrage: „Ich bin im Außendienst tätig. Grundsätzlich fahre ich von der Filiale meines Arbeitgebers von Köln aus. Jetzt soll Köln aber geschlossen werden und ich muss von meinem Home-Office aus die Kunden anfahren. Deshalb will man mir jetzt jeweils 15 Minuten für die Anreise und 15 Minuten für die Abreise nicht bezahlen. Ist das richtig?!“ 
Meine Antwort: Zu Ihrem Fall gibt es ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Auch in diesem Fall wollte ein Arbeitgeber die Wegezeiten vom Home-Office des Arbeitnehmers zum ersten Kunden sowie den Rückweg vom letzten Kunden nur bezahlen, wenn die Fahrtzeit jeweils 30 Minuten überschritten hat.

Der Mitarbeiter war damit nicht einverstanden und verlangte die volle Bezahlung (Urteil vom 22.04.2009, Az.: 5 AZR 292/08). Das BAG gab der Klage eines Arbeitnehmers Recht.

Fazit: Reisezeiten sind als Arbeitszeit zu vergüten, wenn sie Teil Ihrer Arbeitspflicht sind. Das ist bei Ihnen der Fall.

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