20.06.2009

Religionsarbeit und Arbeitspflicht

Möchten Sie während der Arbeitszeit beten? Oder wollen Sie zu einem Kirchentag fahren? – Schon häufig mussten sich Gerichte mit den Grenzen der Religionsfreiheit und der Arbeitspflicht von Arbeitnehmern auseinandersetzten.

Zuletzt ist dieses gestern in einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Reinland-Pfalz in Koblenz geschehen (Urteil vom 19.06.2009, Az.: 10 A 10042/09.OVG).  
Danach hat ein Beamter keinen Anspruch auf Gewährung von Sonderurlaub für die Teilnahme an einem Bezirkskongress der Zeugen Jehovas.

Das war geschehen:

Ein Bundesbeamter beantragte die Bewilligung von Sonderurlaub für die Teilnahme am Bezirkskongress der Zeugen Jehovas in der Commerzbank-Arena in Frankfurt. Der Dienstherr lehnte diesen Antrag ab. Daraufhin zog der Beamte vor das Verwaltungsgericht, welches den Dienstherrn verurteilte, den Sonderurlaub zu genehmigen.

Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage dann aber ab: Zwar könne einem Beamten bspw. für die Teilnahme am Deutschen Evangelischen Kirchentag oder am Deutschen Katholikentag Sonderurlaub gewährt werden. Eine solche Gewährung würde aber nur deshalb erfolgen, weil die Veranstaltungen über den religiösen Charakter hinaus eine besondere gesellschaftliche Bedeutung hätten. Dieses sei bei den Bezirkskongressen der Zeugen Jehovas nicht der Fall. Die Kirchentage seien im Gegensatz dazu keine von den Amtskirchen organisierten Veranstaltungen. Sie würden sich auch ganz wesentlich den aktuellen politischen und gesellschaftlichen Fragestellungen widmen. Dagegen sind die Bezirkskongresse der Zeugen Jehovas von der Religionsgemeinschaft selbst organisiert und beschränken sich auf ihr Wirken nach Innen hin. Insgesamt komme den Bezirkskongressen der Zeugen Jehovas keine ähnliche gesellschaftliche Bedeutung zu wie den evangelischen oder katholischen Kirchentagen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wurde jedoch Revision zugelassen.

Ähnlich erging es zu Beginn des Jahres einem muslimischen Arbeitnehmer. Vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein verlor er seine Klage (Urteil vom 20.01.2009, Az.: 5 Sa 270/08).

Der Arbeitnehmer war in einem Warenhaus beschäftigt und sollte im Getränkebereich eingestellt werden. Er weigerte sich allerdings, da ihm sein muslimischer Glaube nicht nur das Trinken von Alkohol, sondern auch jegliche Handlungen, die dessen Verbreitung dienen würden, verbieten würde. Deshalb weigerte er sich beharrlich, dort zu arbeiten.

Es kam wie es kommen musste: Er erhielt die Kündigung, klagte dagegen und verlor.

Zwar hielten die Richter die fristlose Kündigung für unwirksam, nicht jedoch die ordentliche fristgemäße Kündigung. Der Arbeitgeber muss keine dauerhafte Einschränkung seines Direktionsrechts hinnehmen.

Fazit: Arbeitnehmer sollten generell bei der Ausübung ihrer Religion während der Arbeitszeit vorsichtig sein. So ist es auch sicherlich nicht möglich, als Christ die Arbeit grundsätzlich an einem Sonntag zu verweigern. Stets ist hier die Verhältnismäßigkeit zu wahren. Wollen Sie nur einmal am Tag ein Gebet einlegen, wird ihr Arbeitgeber das zu genehmigen haben.

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