17.06.2010

SMS – Arbeitnehmer soll arbeiten kommen – ist das rechtens?

Handys haben viele Vorteile – aber eben auch Nachteile. Sie sind überall und jederzeit erreichbar, auch für Ihren Arbeitgeber. Gestern hatte ich eine Anfrage eines Arbeitnehmers, der eine SMS von seinem Chef erhalten hatte. Dort stand, dass er am nächsten Tag arbeiten kommen soll, obwohl er in dieser Woche Urlaub hat.  
Das war mein Rat:
Der Arbeitgeber hat nach § 106 der Gewerbeordnung das Recht, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen. Etwas anderes gilt nur, wenn durch Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag oder in einem Gesetz etwas anderes festgelegt ist.

Damit kann Ihr Arbeitgeber also die Festlegung der Arbeitszeit grundsätzlich bestimmen. Das gilt aber nicht uneingeschränkt. Zunächst hat er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Und das Ganze darf sich nicht zu einer Arbeit auf Abruf entwickeln. Diese Abrufarbeit ist nämlich gesetzlich geregelt in § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Danach können Sie mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass Sie nur auf Abruf tätig werden. Hier muss aber eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festgelegt sein. Wenn Sie die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt haben, gilt eine Arbeitszeit von 10 Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat Ihr Arbeitgeber die Arbeitsleistung für mindestens 3 Stunden in Anspruch zu nehmen. Zudem muss der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit für mindestens 4 Tage im Voraus mitteilen.

Und eins geht gar nicht: Der Rückruf aus einmal genehmigtem Urlaub. Ist Ihr Urlaub, wie bei meinem Mandanten, genehmigt und Sie befinden sich im Urlaub, darf Ihr Arbeitgeber Sie nicht einfach zurückrufen. Das darf er weder per Telefon, noch persönlich, noch per SMS.

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