19.08.2009

Welchen Anspruch auf Vergütung von Überstunden haben Sie als Arbeitnehmer?

Soweit ein Arbeitnehmer Überstunden leistet, handelt es sich um Arbeitszeit, die über die Maximalgrenzen nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) hinausgeht.
Diese Überstunden sind durch den Arbeitnehmer gesondert zu vergüten, soweit sie

  • vom Arbeitgeber angeordnet worden sind oder
  • mit dessen Wissen geleistet werden.

Es gibt keine gesetzliche Regelung für die Vergütung von Überstunden

Da es keine gesetzlichen Regelungen für die Bedingungen für die Vergütung von Überstunden gibt, sind diese in der Regel in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ausdrücklich und verbindlich geregelt. Diese enthalten neben dem eigentlichen Arbeitsentgelt auch Regelungen zu fälligen Zuschlägen. Soweit Ihr Arbeitsvertrag abweichende Regelungen enthält, gelten sie nur für den Fall, dass Sie als Arbeitnehmer dadurch besser gestellt werden, als es im Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung vorgesehen ist.

Sofern weder in Ihrem Arbeitsvertrag noch in Tarif- oder Betriebsvereinbarungen eine Regelung für die Vergütung von Überstunden enthalten ist, können Regelungen aus vergleichbaren Unternehmen zur Hilfe gezogen werden. Zuschläge für geleistete Überstunden werden nach § 612 Bürgerliches Gesetzbuch nur dann fällig, wenn sie betriebs- oder branchenüblich sind.
Die Höhe von Zuschlägen für geleistete Überstunden liegt in der Regel zwischen 25 und 100 % des normalen Stundenlohns. Dabei kommt es zudem darauf an, wie die Überstunden zeitlich gelegen sind. Sie können also davon ausgehen, dass Sie für Überstunden, die Sie am Wochenende oder spät abends leisten, höhere Zuschläge erhalten.

Fallbeispiel:

Frau G. arbeitet in einem metallverarbeitenden Betrieb. Der Betrieb unterliegt der Tarifbindung. Im geltenden Tarifvertrag ist vereinbart, dass die Beschäftigten nach 20.00 Uhr einen Überstundenzuschlag in Höhe von 25 % auf ihr Bruttostundenentgelt erhalten. In den konkreten Arbeitsverträgen ist dagegen lediglich ein Zuschlag von 15 % vereinbart. Zudem werden die Zuschläge erst ab 21.00 Uhr gewährt.

Da der Betrieb der Tarifbindung unterliegt, ist die Abweichung im Arbeitsvertrag von Frau G. nicht zulässig. Nach dem Günstigkeitsprinzip wäre eine Abweichung von der tarifvertraglichen Regelung zudem nur dann erlaubt, wenn sie für den Arbeitnehmer einen Vorteil bedeuten. Das ist hier nicht der Fall.

Besondere Regelungen für außertariflich Beschäftigte

Soweit Sie außertariflich beschäftigt sind und dementsprechend keine tariflichen Vereinbarungen auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbar sind, besteht die Möglichkeit, über ein erhöhtes monatliches Arbeitsentgelt eventuelle Überstunden pauschal zu entgelten. In solchen Fällen finden Sie eine entsprechende Formulierung in Ihrem Arbeitsvertrag.

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