20.11.2010

Überstunden im Gehalt enthalten – rechtswidrige Formulierung

Im Arbeitsvertrag hatte ein Arbeitnehmer folgende Klausel: „Mit der vorstehenden Vergütung sind erforderliche Überstunden des Arbeitnehmers mit abgegolten.“

Dies ist eine gängige Klausel, wie sie in einer Vielzahl von Arbeitsverträgen zu finden ist. Trotzdem ist sie nicht wirksam! So hat es auch das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 01.09.2010, Az.: 5 AZR 517/09, entschieden.

 
Der Fall: Die Arbeitgeberin führte ein Arbeitszeitkonto, dem die wöchentliche Sollarbeitszeit von 47 Stunden zu Grunde lag. Darüber hinausgehende Arbeitsstunden wurden als „Mehrarbeit“ gut geschrieben.

Das Arbeitsverhältnis endete dann und der Arbeitnehmer wollte das Guthaben von 102 Stunden ausbezahlt erhalten. Immerhin ging es um über 1.500 €.

Die Arbeitgeberin war aber nunmehr der Meinung, dass die Überstunden entsprechend der vorbezeichneten Vertragsklausel bereits mit dem monatlichen Entgelt abgegolten sind.

Dem widersprach das Bundesarbeitsgericht deutlich!
Es sah die Klausel als unwirksam an, da sie nicht dem Transparenzgebot entsprach. Es hätte sich auf jeden Fall der Umfang, der ohne zusätzliche Vergütung zu leistenden Überstunden deutlich aus dem Arbeitsvertrag ergeben müssen.

Weiterer Hinweis: Dabei hat der Arbeitgeber auf jeden Fall auch eine Obergrenze einzuhalten. Nach meiner Einschätzung dürfen mehr als 10 Überstunden pro Monat unentgeltlich nicht drin sein.

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