25.08.2009

Überstundenzuschläge

Gestern rief mich eine Mandantin an, die wissen wollte, ob ihr für geleistete Überstunden auch Zuschläge zustehen. Natürlich haben Sie bei Überstunden grundsätzlich einen Vergütungsanspruch. Das bedeutet, dass Ihnen die Arbeitszeit bezahlt werden muss.

Wann Sie einen Anspruch auf Überstundenzuschläge haben

Einen Zuschlag muss Ihr Chef Ihnen aber nur dann zahlen, wenn Sie dies mit ihm vereinbart haben oder sich eine solche Regelung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung befindet.

Beispielformulierung: „Überstunden werden mit 25% Zuschlag vergütet.“

Ein besonderes Problem besteht bei Teilzeitkräften. Sie haben nur dann Anspruch auf einen Überstundenzuschlag, wenn die betriebsübliche Vollarbeitszeit überschritten wird. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 16.06.2004, Az.: 5 AZR 448/03.

Eine Teilzeitkraft bekommt also erst dann einen Zuschlag, wenn sie die betriebsübliche Arbeitszeit überschreitet, also beispielsweise die 35-Stunden-Woche. Faktisch ist eine Zahlung demnach eher eine große Ausnahme.

Überstunden müssen angeordnet sein

Darüber hinaus gibt es um Überstunden häufig Streit. Achten Sie immer darauf, dass die Überstunden, die Sie leisten, auch angeordnet wurden. Sie müssen im Streitfall nachweisen, dass dieses der Fall ist. Schon häufig sind Arbeitgeber vor Gericht als Sieger hervorgegangen, weil sie einfach behaupteten, die Überstunden seien weder angeordnet, noch bewilligt, noch geduldet gewesen. Der Arbeitnehmer habe sich quasi „freiwillig“ gemacht. Weiterhin sollten Sie sich Überstunden genau notieren. Nur wenn Sie auch die einzelnen Stunden belegen können, haben Sie vor Gericht überhaupt eine Chance.

Tipp: Lassen Sie sich einzelne Überstunden in jedem Fall von Ihrem Vorgesetzten abzeichnen. Dann sind Sie auf der sicheren Seite.

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