03.07.2010

Vergessen zu stempeln – Umsonst gearbeitet?

In sehr vielen Betrieben gibt es mittlerweile ein elektronisches Zeiterfassungssystem. Arbeitnehmer ziehen zu Beginn ihrer Arbeitszeit ihre Chipkarte durch ein Erfassungsgerät. In manchen Betrieben wird auch tatsächlich noch „gestempelt“. Dort wird auf einer Stempelkarte die Arbeitszeit erfasst.  
Häufig regeln Betriebsvereinbarungen oder Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, wie mit vergessenen Buchungen/Stempelungen umzugehen ist. Im Regelfall muss dies binnen einer bestimmten Frist in der Personalabteilung angezeigt werden und die Zeit wird gutgeschrieben. Was aber, wenn nicht?

Immer wieder geschieht es, dass Arbeitnehmer einfach vergessen zu stempeln und im Nachhinein ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass sie tatsächlich gearbeitet haben. Dann gibt es auch noch Folgendes: Wenn der Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass binnen 3 Tagen im Falle eines vergessenen Stempels dieses nachgeholt werden muss, wird nach diesen 3 Tagen von Arbeitgebern teilweise die Gutschrift der geleisteten Stunden verweigert. Ist das rechtlich zulässig?

Nein! Selbst wenn solche Anordnungen bestehen und der Arbeitnehmer tatsächlich vergessen hat, die entsprechenden Arbeitszeiten nachträglich erfassen zu lassen, müssen sie vom Arbeitgeber bezahlt werden. Natürlich hat der Arbeitnehmer die Verpflichtung, seine geleisteten Arbeitszeiten auch beweisen zu können. Dies ist jedoch vielfach durch die Zeugenvernahme von Kolleginnen und Kollegen möglich. Letztendlich haben diese gesehen, dass der Arbeitnehmer gearbeitet hat.

Fazit: Das Vergessen des Abstempelns ist allenfalls ein Grund, einen Arbeitnehmer abzumahnen, nicht aber, ihm sein erarbeitetes Geld nicht zu zahlen.

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