19.08.2009

Überstundenzuschlag: Wie Ihr Arbeitgeber Überstunden vergüten muss

Für die meisten Fälle gibt es keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Vergütung von Überstunden. Lediglich für Ausbildungsverhältnisse ist geregelt, dass eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung besonders zu vergüten oder durch Freizeit auszugleichen ist (§ 17 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz).

Grundsätzlich gibt es drei Fragen, die im Zusammenhang mit der Bezahlung von Überstunden eine Rolle spielen:

  1. Muss Ihr Arbeitgeber geleistete Überstunden bezahlen?
  2. Wann haben Sie einen Anspruch auf Freizeitausgleich?
  3. Haben Sie einen Anspruch auf einen Überstundenzuschlag?

1. Muss Ihr Arbeitgeber geleistete Überstunden bezahlen?

Auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung müssen Überstunden bezahlt (oder durch Freizeit ausgeglichen) werden. Bemessungsgrundlage für die Bezahlung der Überstunden ist der Lohn, der sich rechnerisch für eine Stunde Arbeit anhand der üblichen Vergütung ergibt.

Beispiel:Laut Arbeitsvertrag erhalten Sie für 150 Stunden Arbeit im Monat 2.200 €. Dann errechnet sich der Lohn für eine Überstunde wie folgt. 2.200: 150 = 14,66 €/Stunde.
Pauschalregelungen im Arbeitsvertrag sind oft unzulässig

In vielen Arbeitsverträgen finden sich Vereinbarungen, nach denen anfallende Überstunden mit dem Monatsgehalt abgegolten sind. Solche pauschalen Regelungen sind oft unwirksam. Die Gerichte fordern, dass die Höchstzahl der von der Pauschalregelung erfassten Überstunden und der Bemessungszeitraum mit anzugeben sind.

Beispiel: „Mit dem Monatsgehalt sind 10 Überstunden/Monat abgegolten“. Abgesehen von Führungskräften besteht eine Obergrenze von 10% der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit. Ist entweder die Obergrenze nicht angegeben oder zu hoch haben Sie einen Anspruch auf Bezahlung der Überstunden, den Sie ggf. beim Arbeitsgericht einklagen können.

2. Wann haben Sie einen Anspruch auf Freizeitausgleich?

Freizeitausgleich für geleistete Überstunden ist nach je nach der Regelung in Ihrem Tarif- oder Arbeitsvertrag oft möglich. Sofern Sie nicht über eine Gleitzeitregelung selbst über die Lage ihrer Arbeitszeit entscheiden dürfen, sollten Sie den Freizeitausgleich für geleistete Überstunden im Einzelfall mit Ihrem Arbeitgeber oder direkten Vorgesetzten abstimmen.

3. Haben Sie einen Anspruch auf einen Überstundenzuschlag?

Diesen Anspruch haben Sie leider nur, wenn dies entweder im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag geregelt ist. Solche Vereinbarungen sind in der Praxis öfter in Tarifverträgen als im Arbeitsvertrag zu finden. Prüfen Sie also Ihren Tarifvertrag genau.

Wichtig: Überstunden müssen angeordnet oder gebilligt sein

Ein häufiger Streitpunkt ist, in welchem Umfang Überstunden erforderlich waren und damit zu bezahlen oder abzufeiern sind. Denn der Arbeitgeber braucht nur solche Überstunden zu bezahlen, die er angeordnet oder zumindestens gebilligt hat. Eine ausdrückliche Genehmigung ist nicht erforderlich (es sei denn, Ihr Arbeitsvertrag schreibt das vor!). Die Gerichte fordern, dass Überstunden mit „Wissen und Wollen“ des Arbeitgebers geleistet worden sein müssen. Kommt es darüber zum Streit müssen Sie darlegen und ggfs. beweisen, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet oder jedenfalls in diesem Sinne gebilligt worden sind. Sofern keine ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers vorliegt, müssen Sie dazu unter Angabe von Einzelheiten darlegen, dass und weshalb ihre Überstunden erforderlich gewesen sein sollen.

Was Sie im Vorfeld tun sollten

Sofern in ihrem Unternehmen keine automatische Arbeitszeiterfassung erfolgt, sollten Sie sich genau notieren, wann Sie welche Überstunden gemacht haben. Unabhängig von der Frage der Erfassung, sollten Sie außerdem notieren, weshalb diese Überstunden erforderlich waren. Auf der ganz sicheren Seite sind Sie, wenn Sie sich die Überstunden jeweils als erforderlich abzeichnen lassen.

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