Bewerbung / Einstellung
Wenn Sie sich auf eine Stelle in einem neuen Unternehmen beworben haben, werden Sie sich über eine Einladung zum Vorstellungsgespräch sicher freuen. Dennoch gibt es viel zu tun: Eine gute Vorbereitung ist das A und O eines erfolgreichen Bewerbungsgesprächs.
Doch was passiert, wenn das Vorstellungsgespräch zur Katastrophe wird? Welche Fragen darf der zukünftige Arbeitgeber stellen und welche nicht? Was passiert, wenn Sie eine Frage im Gespräch unwahr beantwortet haben und Ihre Notlüge nach Antritt der Stelle „auffliegt“? Diese und viele weitere Fragen beantworten wir Ihnen in den folgenden Artikeln.
Blog-News
Eine Arbeitnehmerin hatte sich auf eine Stelle als erfahrene Softwareentwicklerin beworben. Nachdem sie abgelehnt wurde, veröffentlichte der Arbeitgeber die gleiche Anzeige nochmals. Sie bewarb sich abermals und wurde auch dieses Mal wieder nicht eingeladen.
Eine Beamtin hatte eine sehr gute dienstliche Beurteilung. Trotzdem wurde sie bei einer Beförderung übergangen. Es wurde ein Beamter eingestellt, der eine ganze Rangstufe niedriger war. Die Beamtin hatte eine Beurteilung der Rangstufe A („übertrifft in hervorragender Weise die Anforderungen“) und der beförderte Kollege hatte lediglich eine Beurteilung der Rangstufe B („übertrifft erheblich die Anforderungen“).
Ältere Arbeitnehmer finden schwerer Stellen
15.11.2011
Was schon alle gewusst haben, hat nun das IAB durch eine Studie nachgewiesen. Je älter Arbeitslose sind, desto geringer sind ihre Chancen, eine Beschäftigung zu finden.
Wissen
So reagieren Sie bei unzulässigen Fragen
18.08.2009
Stellt der Vorgesetzte oder Personalverantwortliche Ihnen im Bewerbungsgespräch unzulässige Fragen, müssen Sie diese nicht wahrheitsgemäß beantworten. Sie können lügen oder die Antwort verweigern.
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Wenn Sie sich bei einem Unternehmen bewerben, bekommen Sie die Kosten hierfür erstattet: vom Unternehmen oder der Arbeitsagentur oder notfalls später vom Finanzamt. Aber was ist mit einem Verdienstausfall?
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Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, steht es Ihnen zu, dass Ihr Arbeitgeber Sie für die Stellensuche freistellt. Einfach der Arbeit fernbleiben dürfen Sie deswegen aber nicht – die Freistellung müssen Sie sich schon ausdrücklich gewähren lassen.
weiterlesenRechtshilfen
Vorteilspaket: Kündigung
28.07.2010
Im Vorteilspaket: Kündigung erhalten Sie 4 Vorlagen, die Ihnen dabei helfen die Kündigungsgründe von Ihrem Arbeitgeber und Betriebsrat einzufordern, die Kündigung zurückzuweisen und zu prüfen, ob Sie alle wichtigen Unterlagen für den Gang zum Anwalt dabei haben.
zum ProduktMustervorlage: Zurückweisung einer Kündigung
28.07.2010
Möchte Ihr Arbeitgeber Ihr Arbeitsverhältnis kündigen, muss er Ihnen die Kündigung gemäß § 623 BGB schriftlich erklären. Das Schreiben muss Ihnen dabei grundsätzlich im Original zugehen.
zum Produkt
Genau wie Ihr Arbeitgeber Sie entlassen kann, haben Sie das Recht Ihr Arbeitsverhältnis zu Ihrem Arbeitgeber durch Kündigung zu lösen. Sie als Arbeitnehmer haben es dabei allerdings etwas leichter...
zum ProduktUrteile
Einer ausgebildeten Gesundheitskauffrau ist ein GdB (Grad der Behinderung) von 40 anerkannt worden. Ihr Antrag auf Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen war aber zurückgewiesen worden. Die Frau bewarb sich nun für die Stelle einer Sekretärin des Chefarztes und wies dabei ausdrücklich auf den bei ihr vorliegenden GdB von 40 hin.
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Der Fall: Eine Frau war im Bereich „International Marketing“, dem der „Vicepresident“ E. vorstand, als eine von 3 Abteilungsleitern beschäftigt. Als die Stelle von E. frei wurde, wurde diese mit einem Mann und nicht mit der damals schwangeren Arbeitnehmerin nach besetzt.
weiterlesenNichtberücksichtigung bei der Stellenbesetzung führt allenfalls zu einem Schadensersatzanspruch
16.12.2010
Der Fall: Dort hatte sich ein Bewerber für die Stelle eines Professors an einer evangelischen Hochschule interessiert. Die Stelle erhielt aber eine Mitbewerberin.
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