10.11.2010

2-Monats-Frist des AGG auf dem Prüfstand

Der Fall: Eine 41jährige hatte sich in einem Callcenter beworben. In der Ausschreibung war eine Altersspanne von 18 bis 35 Jahren angegeben. Außerdem wurde ein Bewerber „für unser junges Team“ gesucht. Die Bewerberin erhielt am 21.11.2007 eine Absage. Eingestellt wurden 2 Arbeitnehmerinnen in den Zwanzigern. Erst am 29.1.2008 erhob die abgelehnte Kandidatin Klage auf eine Entschädigung in Höhe von 5.700 €. Sie sei wegen ihres Alters benachteiligt worden. Da die Klage aber nicht innerhalb der 2-Monats-Frist des § 15 Abs. 4 AGG erhoben worden war, lehnte das Gericht in erster Instanz ihre Forderung ab. Der Anwalt der Dame argumentierte nun, dass die 2-Monats-Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen zu kurz sei und gegen EU-Recht verstoßen würde. Das LAG Hamburg vermutete Ähnliches und legte dem EuGH den Fall mit der Frage vor, ob die 2-Monats-Frist dem Europarecht entspricht oder nicht.

Die Entscheidung:
Nein, die 2-monatige Ausschlussfrist verstößt grundsätzlich nicht gegen europäisches Recht. Das gilt aber nur, wenn die Frist „nicht weniger günstig“ als die für vergleichbare innerstaatliche Rechtsbehelfe im Arbeitsrecht ist und der Zeitpunkt, ab dem die Frist läuft, die Ausübung der Rechte weder unmöglich macht noch wesentlich erschwert (EuGH, 8.7.2010, C-246/09).

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