Bewerben Sie sich als schwerbehinderter Arbeitnehmer, hat das Unternehmen, bei dem Sie sich beworben haben, zahlreiche Dinge zu berücksichtigen. Unterlässt es diese Dinge, kann dies zu einem Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) führen.
So müssen öffentliche Arbeitgeber schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Einzige Ausnahme: Den Bewerbern fehlt offensichtlich die fachliche Eignung.
Sämtliche Arbeitgeber haben ihre Schwerbehindertenvertretung über die entsprechenden Bewerbungen in Kenntnis zu setzen. Bewirbt sich also ein schwerbehinderter Arbeitnehmer, ist die Schwerbehindertenvertretung zu benachrichtigen.
Fehlt dies, kann die Vermutung für eine Diskriminierung vorliegen.
Außerdem haben Arbeitgeber § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX zu berücksichtigen. Die Ablehnung eines Schwerbehindertenbewerbers ist zu begründen. Während bei anderen Arbeitnehmern eine Begründung der Ablehnung der Bewerbung nicht erforderlich ist, sieht dies bei schwer behinderten Menschen anders aus.
Und, wie ist das mit dem Fragerecht im Bewerbungsgespräch? Nach einer Behinderung dürfen Sie nur gefragt werden, wenn Ihre Eignung für den vorgesehenen Arbeitsplatz beeinträchtigt ist. Leider hat sich zur Frage der Schwerbehinderung im Bewerbungsgespräch das höchste deutsche Arbeitsgericht, das Bundesarbeitsgericht (BAG), noch nicht geäußert. Gehen Sie jedoch davon aus, dass diese Frage nur dann zulässig ist, wenn Behinderungen die vorgesehene Tätigkeit beeinträchtigen könnten.
Wichtig: Achten Sie darauf, dass Sie Ihre Ansprüche auf Schadenersatz oder Entschädigungszahlungen innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend machen müssen. Die Frist beginnt bei einer Bewerbung mit dem Zugang der Ablehnung!