Diskriminierungsklage einer Beamtin erfolgreich
Eine Beamtin hatte eine sehr gute dienstliche Beurteilung. Trotzdem wurde sie bei einer Beförderung übergangen. Es wurde ein Beamter eingestellt, der eine ganze Rangstufe niedriger war. Die Beamtin hatte eine Beurteilung der Rangstufe A („übertrifft in hervorragender Weise die Anforderungen“) und der beförderte Kollege hatte lediglich eine Beurteilung der Rangstufe B („übertrifft erheblich die Anforderungen“).
Im Beamtenrecht gilt der Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz. Danach ist der Grundsatz der Bestenauslese zu beachten. Die Dienststellenleitung ist verpflichtet, in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen, insbesondere also auf die dienstlichen Beurteilungen.
Nun hat die diskriminierte Beamtin vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg einen Sieg errungen (Urteil vom 14.09.2011, Az.: 5 LA 161/10). Ihr steht nach dem Urteil die Differenzvergütung als Schadenersatzzahlung zu.
Sie sollten als Personalrat stets darauf achten, dass der Grundsatz der Bestenauslese bei Beförderungen immer beachtet wird!



