Stellenbeschreibung nur für Berufsanfänger - so geht es nicht
Immer wieder verstoßen Arbeitgeber gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Stellenausschreibungen müssen in aller Regel geschlechtsneutral ausgeschrieben werden. Aber auch eine Begrenzung nur auf Berufsanfänger kann diskriminieren.
Das war geschehen: Ein Arbeitgeber betreibt eine Drogeriekette. Intern hat er eine Stellenausschreibung im Jahr 2007 wiederholt mit einer bestimmten Tarifgruppe und der Anforderung des „1. Berufsjahres“ versehen. Die Mitarbeiterinnen des 1. Berufsjahres sind durchschnittlich 29 Jahre alt. Im 2. Berufsjahr steigt das durchschnittliche Alter auf 36 Jahre und im 3. Berufsjahr auf 43 Jahre.
Jetzt kam der Betriebsrat auf den Plan: Er verlangte von dem Arbeitgeber, in internen Stellenausschreibungen auf die Angabe des 1. Berufsjahres zu verzichten. Darin würde nämlich eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters liegen. Der Arbeitgeber hingegen vertrat die Auffassung, dass eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt sei, da Berufsanfänger billiger seien.
Dem hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) einen Riegel vorgeschoben (Urteil vom 18.08.2009, Az.: 1 ARB 47/08).
Eine Beschränkung auf Bewerber des 1. Berufsjahres stellt eine unzulässige mittelbare Diskriminierung wegen des Alters dar. Die Diskriminierung ist nur mittelbar, da Arbeitnehmer mit mehreren Berufsjahren typischerweise älter sind als Berufsanfänger. Das BAG stellt aber auch klar, dass diese Ungleichbehandlung auch gerechtfertigt sein kann.
Der Arbeitgeber kann sich aber nicht nur mit Kostengründen herausreden. Er hat grob gegen seine Pflicht zur diskriminierungsfreien Stellenausschreibung verstoßen.
Dagegen konnte sogar der Betriebsrat direkt vorgehen.
Fazit: Beschränkt Ihr Arbeitgeber auch eine Stellenausschreibung nur auf jüngere Arbeitnehmer, ist das in aller Regel rechtswidrig. Bestehen Sie darauf, dass niemand in Ihrem Betrieb diskriminiert wird.



