14.08.2009

Der Arbeitgeber in spe trägt Ihre Bewerbungskosten

Glückwunsch – Sie haben es geschafft: Das Unternehmen, bei dem Sie sich beworben haben, hat Sie zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Das ist schön, verursacht aber natürlich auch Kosten. Die muss das Unternehmen für Sie tragen, wenn es Sie eingeladen hat – auch wenn Sie sich initiativ beworben haben.

So sind die Regeln

Wenn ein Unternehmen Sie zum Bewerbungsgespräche einlädt, muss es Ihnen auch die Kosten erstatten. Dies legt § 670 BGB fest. Allerdings ist Ihr Erstattungsanspruch begrenzt durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Das bedeutet Verhältnismäßigkeit konkret:

Das Unternehmen wird Ihnen anstandslos die Kosten für eine Bahnfahrt zweiter Klasse erstatten. Je nach Strecke wird er sich aber wahrscheinlich weigern, wenn Sie die Kosten für eine Taxifahrt oder einen Flug geltend machen wollen.

Tipp: Sprechen Sie mit Ihrem potenziellen Arbeitgeber ab, was er übernimmt. Schließlich kann es gute Gründe auch für diese Verkehrsmittel geben.

Beispiel: Ist vielleicht die Taxifahrt für Sie tatsächlich mehr als eine Bequemlichkeitsfrage, sollten Sie vorher mit dem Unternehmen sprechen. Unter Umständen gehen die Kosten dann in Ordnung, etwa wenn der Ort des Vorstellungsgesprächs in einer angemessenen Zeit für Sie kaum zu erreichen ist.

Was heißt hier angemessen?

Nicht in angemessener Zeit zum Ziel werden Sie beispielsweise kommen, wenn sich das Firmengelände des Arbeitgebers weit abgelegen vom öffentlichen Nahverkehr befindet – mitten im Wald oder auch etwa in einem schlecht angebundenen Gewerbegebiet.

Wie hoch ist die Fahrtkostenerstattung?

Die Fahrt mit dem Privatfahrzeug wird Ihr potenzieller Arbeitgeber mit 0,30 Euro pro Kilometer erstatten.

Was, wenn Sie auswärts übernachten müssen?

Vielleicht ist Ihr Wohnort sehr weit vom Firmensitz oder dem Ort des Vorstellungsgesprächs entfernt. Dann übernimmt Ihr Arbeitgeber in spe auch weitere Kosten, wie etwa die Übernachtung oder Verzehrkosten. Müssen Sie unbezahlten Urlaub nehmen, zählt auch der Verdienstausfall dazu.

Sprechen Sie vorher über Ihre Kosten

Wenn Sie sich die Kosten erstatten lassen wollen, sollten Sie dies in jedem Fall vorher mit dem Unternehmen besprechen. Oft spricht der Mitarbeiter der Personalabteilung das Thema bei der Einladung auch von sich aus an.

Tipp: Es gehört zum guten Stil, vorher über das Finanzielle zu sprechen. Aber es ist kein Muss und wenn nicht drüber gesprochen wird, ist es nicht Ihr Nachteil.

Rechtlich ist es so: Wenn Sie keine anders lautende Vereinbarung mit dem Unternehmen treffen, ist dieses verpflichtet, die Kosten für Sie zu tragen.

Tipp: Will das Unternehmen dann bestimmte Kosten ausschließen oder die Kosten begrenzen, muss das vorher klar und möglichst schriftlich vereinbart worden sein. Beruft sich der Arbeitgeber auf eine Kostenbeschränkung oder einen Kostenausschluss, muss er dies im Zweifel beweisen.

Vereinbarung für die Kostenerstattung möglich

Natürlich können Sie auch vor dem Vorstellungsgespräch mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung treffen, die regelt, wer von Ihnen welche Kosten für das Bewerbungsgespräch übernimmt.
Achtung: Das läuft für Sie meist auf eine Kostenbegrenzung oder einen Ausschluss bestimmter Kosten hinaus – liegt also eher im Interesse Ihres potenziellen Arbeitgebers, nicht in Ihrem.
Wenn der Arbeitgeber sich sträubt: So muss die Vereinbarung aussehen
Eine Vereinbarung über eine Kostenerstattung sollte schriftlich festgehalten oder verbindlich vereinbart werden, sonst muss der Arbeitgeber die Kosten übernehmen. Glück für Sie: Im Zweifel trägt der Arbeitgeber die Beweislast.

Tipp: Dass ein Unternehmen sich bei den Kosten sträubt, könnte ein Hinweis auf mangelnde Rücksicht auf die Belange der Mitarbeiter sein. Am besten, Sie sammeln weitere Informationen – vor allem über den Umgang mit den Mitarbeitern. Und entscheiden dann, ob der Job für Sie noch in Frage kommt.

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