Glückwunsch – Sie haben es geschafft: Das Unternehmen, bei dem Sie sich beworben haben, hat Sie zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Das ist schön, verursacht aber natürlich auch Kosten. Die muss das Unternehmen für Sie tragen, wenn es Sie eingeladen hat – auch wenn Sie sich initiativ beworben haben.
Wenn ein Unternehmen Sie zum Bewerbungsgespräche einlädt, muss es Ihnen auch die Kosten erstatten. Dies legt § 670 BGB fest. Allerdings ist Ihr Erstattungsanspruch begrenzt durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Das Unternehmen wird Ihnen anstandslos die Kosten für eine Bahnfahrt zweiter Klasse erstatten. Je nach Strecke wird er sich aber wahrscheinlich weigern, wenn Sie die Kosten für eine Taxifahrt oder einen Flug geltend machen wollen.
Beispiel: Ist vielleicht die Taxifahrt für Sie tatsächlich mehr als eine Bequemlichkeitsfrage, sollten Sie vorher mit dem Unternehmen sprechen. Unter Umständen gehen die Kosten dann in Ordnung, etwa wenn der Ort des Vorstellungsgesprächs in einer angemessenen Zeit für Sie kaum zu erreichen ist.
Nicht in angemessener Zeit zum Ziel werden Sie beispielsweise kommen, wenn sich das Firmengelände des Arbeitgebers weit abgelegen vom öffentlichen Nahverkehr befindet – mitten im Wald oder auch etwa in einem schlecht angebundenen Gewerbegebiet.
Die Fahrt mit dem Privatfahrzeug wird Ihr potenzieller Arbeitgeber mit 0,30 Euro pro Kilometer erstatten.
Vielleicht ist Ihr Wohnort sehr weit vom Firmensitz oder dem Ort des Vorstellungsgesprächs entfernt. Dann übernimmt Ihr Arbeitgeber in spe auch weitere Kosten, wie etwa die Übernachtung oder Verzehrkosten. Müssen Sie unbezahlten Urlaub nehmen, zählt auch der Verdienstausfall dazu.
Wenn Sie sich die Kosten erstatten lassen wollen, sollten Sie dies in jedem Fall vorher mit dem Unternehmen besprechen. Oft spricht der Mitarbeiter der Personalabteilung das Thema bei der Einladung auch von sich aus an.
Rechtlich ist es so: Wenn Sie keine anders lautende Vereinbarung mit dem Unternehmen treffen, ist dieses verpflichtet, die Kosten für Sie zu tragen.
Natürlich können Sie auch vor dem Vorstellungsgespräch mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung treffen, die regelt, wer von Ihnen welche Kosten für das Bewerbungsgespräch übernimmt.
Achtung: Das läuft für Sie meist auf eine Kostenbegrenzung oder einen Ausschluss bestimmter Kosten hinaus – liegt also eher im Interesse Ihres potenziellen Arbeitgebers, nicht in Ihrem.
Wenn der Arbeitgeber sich sträubt: So muss die Vereinbarung aussehen
Eine Vereinbarung über eine Kostenerstattung sollte schriftlich festgehalten oder verbindlich vereinbart werden, sonst muss der Arbeitgeber die Kosten übernehmen. Glück für Sie: Im Zweifel trägt der Arbeitgeber die Beweislast.