Der Fall: Ein 1958 geborener Volljurist hatte sich auf eine Stellenanzeige in einer juristischen Fachzeitschrift beworben. Gesucht wurde „ein(e) junge(r) engagierte(r) Volljuristin/Volljurist“. Der Bewerber wurde aber nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Eingestellt wurde letztlich eine 33-jährige Juristin. Daraufhin verklagte der abgelehnte Bewerber den Arbeitgeber in spe wegen Altersdiskriminierung. Er wollte eine Entschädigung von 25.000 € und Schadensersatz in Höhe eines Jahresgehalts.
Das Urteil: Der Arbeitgeber wurde aber „nur“ zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts verurteilt. Die Stellenausschreibung verstößt zwar gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG und ist auch ein Indiz dafür, dass der Volljurist wegen seines Alters nicht eingestellt worden ist. Da der Bewerber aber weder darlegen noch beweisen konnte, dass er bei einer diskriminierungsfreien Auswahl eingestellt worden wäre, steht ihm der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe eines Jahresgehalts nicht zu (BAG, 19.8.2010, 8 AZR 530/09).