27.04.2010

Diskriminierung bei telefonischer Bewerberauswahl!

Der Fall:
Ein Postdienstleister suchte Zusteller, die die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen. Es meldete sich ein Bewerber, der von der Elfenbeinküste stammt – Muttersprache Französisch. Er wurde daraufhin von einer Mitarbeiterin des Unternehmens angerufen. Nach dem Telefonat wurde er abgelehnt.

Grund: Der Bewerber konnte sich am Telefon bei seinem ersten Kontakt mit der Niederlassung nicht ansprechend klar und deutlich in deutscher Sprache ausdrücken. Zusteller müssen aber auf Nachfragen von Kunden reagieren oder selbst Fragen formulieren
können. Die entsprechenden Deutschkenntnisse hatte der Bewerber aus Unternehmersicht somit nicht nachgewiesen. Daraufhin kam es zur Klage wegen Diskriminierung.

Das Urteil: Und die gewann er! Denn hier liegt zumindest eine mittelbare Diskriminierung vor. Bewerber, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, werden bei einer telefonischen Vorauswahl häufig schlechter abschneiden als Bewerber mit deutscher Muttersprache. Ein telefonisches Auswahlverfahren kann auch nicht auf das geforderte Kriterium einer „klaren und deutlichen Aussprache“ gestützt werden. Ein Postzusteller muss zwar ausreichende Sprachkenntnisse haben. Es geht aber zu weit, nur Bewerber mit einer weitgehend akzentfreien Aussprache zu berücksichtigen. Das gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass das Unternehmen die Aussprache der Bewerber lediglich auf Grundlage eines kurzen Telefonats bewertet hat (ArbG Hamburg, 26.1.2010, 25 Ca 282/09).

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