19.08.2009

Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) und Kündigungsschutz in Kleinbetrieben

Als Arbeitnehmer in einem Kleinbetrieb genießen Sie weniger Kündigungsschutz als Arbeitnehmer in größeren Betrieben. Denn Letzteren steht das KSchG zur Seite. Ob das KSchG auch in Ihrem Fall greift, stellen Sie mit dieser Checkliste fest.

Anwendbarkeit des KSchG
Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung besteht das Arbeitsverhältnis mindestens 6 Monate   und

Wenn Sie die Kündigung am letztem Tag der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses bekommen, greift das KSchG (noch) nicht. Prüfen Sie in diesem Fall genau, ob die Kündigung formell einwandfrei ist und ob Sie die Kündigung evtl. zurückweisen können. Das kann z.B. der Fall sein, wenn die Kündigung von einem Vertreter unterschrieben wurde, Ihnen aber keine Vollmachtskunde vorgelegt wird (§ 174 BGB).

Ein vorhergehendes Praktikum wird nur angerechnet, wenn es in Form eines Arbeitsverhältnisses absolviert wird.

Eine arbeitsvertraglich vereinbarte kürzere Probezeit hat keine Auswirkungen auf die Wartezeit des KSchG.

Wenn das KSchG anwendbar ist, braucht der Arbeitgeber betriebsbedingte, personenbedingte oder verhaltensbedingte Gründe, um kündigen zu dürfen. Und diese muss er auch beweisen können! Natürlich muss er auch die Kündigungsfristen einhalten.

Kündigungsschutz in kleinen Betrieben

Ist das KSchG in Ihrem Fall nicht anwendbar, so kann Ihr Arbeitgeber grundsätzlich kündigen, ohne einen Grund dafür haben zu müssen. Er muss lediglich die Kündigungsfristen beachten. Und natürlich die allgemeinen formellen Anforderungen an eine Kündigung wie das Schriftformerfordernis (§ 623 BGB). Weitergehender Kündigungsschutz haben Sie nicht.

Willkür und Schikane sind auch in Kleinbetrieben verboten

Eine Ausnahme hiervon bildet das Willkürverbot, das in Extremfällen einen gewissen Kündigungsschutz auslösen kann,

Beispiel:

Ihr Arbeitnehmer hat Sie aufgefordert, sein Privathaus zu streichen und Sie sich unter Hinweis darauf weigern, dass Sie als Sekretärin eingestellt sind.

In der Praxis sind solche Fälle aber eher selten, was nicht zuletzt an Beweisproblemen liegt. Denn für das Vorliegen von Willkür oder Schikane wären Sie beweispflichtig.

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