Der Fall: Eine Stadt suchte für die Beratung von und die Integrationsarbeit mit zugewanderten Frauen eine kommunale Gleichstellungsbeauftragte. Idealvoraussetzungen hierfür: ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium bzw. eine vergleichbare Ausbildung in einer pädagogischen bzw. geisteswissenschaftlichen Fachrichtung. Es bewarb sich ein Diplom-Kaufmann/ Diplom- Volkswirt. Seine Bewerbung wurde allerdings abgelehnt: Er erfülle die Anforderungen der Stelle nicht, auch fordere § 5a der Niedersächsischen Gemeindeordnung die weibliche Stellenbesetzung.
Das Urteil: Der Bewerber fühlte sich diskriminiert und klagte auf Zahlung einer Entschädigung – erfolglos: Nach § 8 Abs. 1 AGG können Stellenausschreibungen auf ein bestimmtes Geschlecht beschränkt werden, wenn dieses Geschlecht nach der Art der Tätigkeit eine wesentliche und entscheidende Anforderung an die Stelle darstellt. Ein Schwerpunkt der Tätigkeit war hier die Arbeit mit zugewanderten Frauen. Der Erfolg der Arbeit wäre in diesem speziellen Fall bei Besetzung mit einem Mann gefährdet gewesen (BAG, 18.3.2010, Az. 8 AZR 77/09).