29.05.2009

Keine Diskriminierung im Mädcheninternat

Gestern musste sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) erneut mit einer Diskriminierungsklage beschäftigen (Urteil vom 28.05.2009, Az.: 8 AZR 536/08).

In diesem Fall hatte der klagende Arbeitnehmer aber schlechte Karten. Das BAG hat seine Klage abgewiesen. 
So war es dazu gekommen: Ein Gymnasium suchte eine neue Betreuerin. Da die Tätigkeiten auch Nachtdienste im Internat beinhalten sollten, war die Ausschreibung auf Frauen beschränkt.

Das beklagte Bundesland als Trägerin des Gymnasiums hatte eine Erzieherin/ Sportlehrerin oder eine Sozialpädagogin gesucht. Der klagende Arbeitnehmer, ein Diplom-Sozialpädagoge, hatte sich auf diese Stelle beworben. Als er nicht berücksichtigt wurde, fühlte er sich benachteiligt. Er verlangte eine Entschädigung von mindestens 6.750 € wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Das AGG verbietet Diskriminierungen aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität.

Sachlich begründete Benachteiligungen sind aber möglich.

Auch das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht hatten die Klage abgewiesen. Das BAG hielt die unterschiedliche Behandlung ebenfalls für gerechtfertigt. Gerade bei Nachtdiensten in einem Internat stellt das weibliche Geschlecht der Stelleninhaberin eine wesentliche und entscheidende Anforderung dar.

Fazit: Viele Klagen wegen einer Diskriminierung sind bisher positiv für Arbeitnehmer ausgegangen. Es kann aber auch einmal anders herum gehen. Immer, wenn die Benachteiligung sachlich begründbar ist, scheiden Schadenersatzansprüche aus.

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