18.07.2009

Leiharbeit – Leiharbeitnehmer und Einstellung – Teil 1

Arbeiten Sie auch bei einem Leiharbeitsunternehmen? Dann gilt für Sie das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).

Diese Dinge sollten Sie wissen:

Zwischen Ihnen und dem Verleih-Unternehmen muss ein Arbeitsvertrag bestehen. Der Verleiher ist also Ihr Arbeitgeber. Dieser Arbeitsvertrag muss auch schriftlich abgefasst werden und der Verleiher ist verpflichtet, Ihnen ein Merkblatt der Agentur für Arbeit über den wesentlichen Inhalt des AÜG auszuhändigen.
Ihr Arbeitgeber ist die Verleihfirma und diese muss die Beiträge zur Sozialversicherung abführen. Das sind Beiträge für die Kranken-, Pflege-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Wenn die Verleihfirma diese Beträge nicht abführt, haftet der Entleiherbetrieb dafür.

Sie dürfen unbegrenzt bei einem Entleihbetrieb eingesetzt werden. Arbeitgeber bleibt aber immer Ihr Verleihbetrieb.

Befristung: Ihr Arbeitsvertrag darf für die maximale Dauer von 2 Jahre ohne Vorliegen eines Sachgrundes befristet werden. Innerhalb dieser 2 Jahren kann er bis zu 3 mal verlängert werden.

Tipp: Der Entleihbetrieb ist verpflichtet, die ständig beschäftigten Arbeitnehmer und Leiharbeitnehmer gleich zu behandeln. Sie haben also grundsätzlich den gleichen Lohnanspruch. Nur, wenn Ihr Verleiharbeitgeber einem anderen Tarifvertrag unterworfen ist, dürfen Sie schlechter bezahlt werden.

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