Der Fall: Eine Teilzeiterin wollte vor Gericht klären lassen, wann eine Vergütungspflicht für geleistete Vertretungsstunden eintritt: schon ab der ersten Vertretungsstunde oder erst dann, wenn die geleisteten Vertretungsstunden das vereinbarte Kontingent unentgeltlich zu leistender Mehrarbeit überschritten haben? Zudem wollte sie wissen, ob Bereitschaftsstunden wie Vertretungsstunden zu vergüten sind.
Das Urteil: Die Stunden der Arbeitnehmerin waren vergütungspflichtig. Generell hielt das Gericht dabei fest: Wird die über die individuelle Arbeitszeit des Teilzeiters hinaus geleistete Mehrarbeit zu einem geringeren Stundensatz als die reguläre Arbeitszeit vergütet, liegt darin eine Ungleichbehandlung von Teilzeitern. Sind dann von der Teilzeitregelung auch noch mehr Frauen betroffen, kann auch eine geschlechtsspezifische Diskriminierung vorliegen. Ungleiche Beschäftigungsbedingungen für Voll- und Teilzeitbeschäftigte sind nur insoweit zulässig, als die Ungleichbehandlung dem unterschiedlichen zeitlichen Arbeitsumfang Rechnung trägt. Das heißt: Entgelt ist für die Arbeitsleistung entsprechend dem zeitlichen Verhältnis der Teilzeit zur Vollzeit, das heißt strikt zeitanteilig, zu gewähren (BVerwG, 17.5.2010, 2 B 63/ 09).