Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wirkt sich auf den gesamten Einstellungsprozess aus.
Nach § 11 AGG dürfen Arbeitsplätze nicht diskriminierend ausgeschrieben werden. Das heißt konkret: Die Stellenausschreibungen dürfen sich lediglich auf die Tätigkeit beziehen und sollen nur Anforderungen auflisten, die für die ausgeschriebene Stelle wirklich erforderlich sind.
Wenn Sie die erste Runde passiert haben, können Ihnen auch in den nachfolgenden Auswahlrunden Benachteiligungen widerfahren, beispielsweise im Vorstellungsgespräch.
Das Fragerecht Ihres potenziellen Arbeitgebers bei Einstellungsgesprächen ist von jeher zum Schutz Ihres Persönlichkeitsrechts beschränkt. Zulässig sind nur solche Fragen, an denen Ihr möglicher Arbeitgeber ein berechtigtes billigenswertes und schützenswertes Interesse hat. Das heißt, die Antwort muss unmittelbar mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen.
Für Sie bedeutet das konkret: Auf unzulässige Fragen müssen Sie nicht wahrheitsgemäß antworten.
1. Fragen nach der Schwerbehinderung
Bisher hatte Ihr potenzieller Arbeitgeber unter dem Gesichtspunkt der besonderen gesetzlichen Verpflichtungen, die mit der Einstellung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers einhergehen, ein beinahe uneingeschränktes Fragerecht – selbst dann, wenn die Schwerbehinderung für die auszuübende Tätigkeit nicht von Bedeutung war.
Heute gilt allerdings: Mit dem Inkrafttreten des AGG müssen Sie eine entsprechende Frage nicht mehr wahrheitsgemäß beantworten.
Zulässig dürfte allenfalls noch die Frage sein, ob Sie an gesundheitlichen, seelischen oder ähnlichen Beeinträchtigungen leiden, durch die Sie zur Verrichtung der beabsichtigten vertraglichen Tätigkeit ungeeignet sind. Das ist ein anderer Anknüpfungspunkt als die Frage nach einer Schwerbehinderung oder auch nur einer Behinderung. Dadurch wird der Behinderte nämlich veranlasst, seine Behinderung zu offenbaren, selbst wenn diese für die Tätigkeit irrelevant ist – und das ist nach dem AGG mittelbar diskriminierend.
Konkret: Eine solche Frage nach Ihrer Leistungsfähigkeit – viele verlangen auch eine ärztliche Untersuchung als Einstellungsvoraussetzung – werden Sie wohl beantworten müssen.
2. Fragen nach Ihrem Alter
Bisher war es zulässig, wenn Unternehmen im Personalfragebogen das Alter eines Bewerbers erfragten. Da damit aber die unmittelbare Gefahr der Benachteiligung wegen des Lebensalters einhergeht, hat sich dies mit dem AGG geändert. Wahrheitsgemäß antworten müssen Sie also nur, wenn es für die Tätigkeit darauf ankommt, dass Sie als Kandidat ein bestimmtes Alter nicht überschreiten.