14.08.2009

Wann Ihr Arbeitgeber Sie für die Stellensuche freistellen muss

Nach der Kündigung hat für Sie die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz sicherlich Priorität. Dann ist für Sie sicherlich interessant: Ihr Arbeitgeber muss Sie unter bestimmten Umständen hierfür von der Arbeit freistellen.

Das sind die Bedingungen für eine Freistellung

Wann Ihr Arbeitgeber Sie freistellen muss, regelt § 629 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). So lautet der Gesetzestext:
„Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.“
Wie viel Zeit Sie gewährt bekommen, hängt vom Einzelfall ab – also davon, wie oft und wie weit Sie für Ihre Bewerbungen fahren müssen. Eine konkrete Obergrenze für die Häufigkeit oder Dauer der Freistellungen sieht das BGB nicht vor.

Für welche Arbeitsverhältnisse gilt die Regelung?

Diese Regelung gilt für befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse sowie für Ausbildungsverhältnisse.

Achtung:  Bei einer befristeten Stelle haben Sie in der Zeit vor dem Auslaufen der Stelle, die einer vergleichbaren Kündigungsfrist bei einer unbefristeten Stelle entspräche – also beispielsweise vier Wochen vor Auslaufen des Arbeitsvertrags – ebenfalls ein Recht auf Freistellung. Diese Frage ist von den Arbeitsgerichten allerdings noch nicht abschließend geklärt. Erhalten Sie keine Freistellung, gehen Sie vor dem Arbeitsgericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes in einem „Schnellverfahren“ vor.

Wann können Sie eine Freistellung beanspruchen?

Freizeit können Sie allerdings frühestens nach Zugang der Kündigung verlangen. Dabei spielt keine Rolle, ob Sie oder Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt haben. Warum das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde, ist ebenfalls egal.
Liegt dagegen eine außerordentliche fristlose Kündigung vor, so haben Sie keinen Anspruch auf Freizeit zur Stellensuche. Schließlich endet das Arbeitsverhältnis sofort. Eine Gewährung von Freizeit ist nicht mehr möglich und notwendig.
Freizeit zur Stellensuche können Sie aber auch in folgenden Fällen verlangen:

  • Ihr Arbeitgeber hat eine Änderungskündigung ausgesprochen, die Änderung des Arbeitsvertrags haben Sie aber abgelehnt.
  • Ihr Arbeitgeber hat das Arbeitsverhältnis außerordentlich, aber mit einer Auslauffrist, gekündigt.
  • Das Arbeitsverhältnis wurde befristet geschlossen. Der Arbeitnehmer kann die Freistellung vor dem Auslaufen der Befristung verlangen (frühestens ab dem Beginn der Kündigungsfrist bei einem entsprechenden unbefristeten Arbeitsverhältnis).
  • Sie haben mit dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag mit Auslauffrist geschlossen.

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