Der Fall: Ein Arzt und der kaufmännische Leiter einer Klinik traten in Verhandlung über die Aufnahme einer Tätigkeit. Als „Eckpfeiler“ wurde ein Tageshonorar in Höhe von 450 € vereinbart. Einzelheiten sollten später fixiert werden. An seinem ersten Tag, am 4.5.2009, unterschrieb der Arzt einen „Vertrag über eine freie ärztliche Tätigkeit“ zwar nicht, arbeitete aber dennoch. Mit Schreiben vom 24.6.2009 berechnete der Arzt dann ein Honorar von 53 x 450 €, somit 23.850 €. Er meinte, er sei als Arbeitnehmer bei der Beklagten tätig geworden und habe sich mit dem kaufmännischen Direktor auf 450 € für 8 Stunden verständigt. Die Klinik behauptete, es sei eine Tätigkeit des Arztes als freier Mitarbeiter angestrebt gewesen. Dieser habe den ihm vorgelegten Vertrag zwar nicht unterschrieben; er wollte ihn noch in „Ruhe lesen“. Ihm seien zwar Patienten durch den Chefarzt zugewiesen worden, doch habe im Übrigen Therapie- und Behandlungsfreiheit bestanden. Der Arzt zog nun vor das Arbeitsgericht.
Die Entscheidung: Das Arbeitsgericht schickte den Arzt zu den ordentlichen Gerichten. Diese müssen nun entscheiden. Zuständig sind die Arbeitsgerichte nur für Arbeitssachen. Der Arzt hätte hier darlegen müssen, dass er Arbeitnehmer ist. Dies hat er aber nicht getan. Er hat nur vorgetragen, dass die Vereinbarung der Parteien noch nicht abgeschlossen war. Und: Es hat lediglich einen Konsens hinsichtlich einiger Eckdaten gegeben. Als er seine Tätigkeit aufnahm, lag ihm der Vertragsentwurf der Klinik noch nicht vor. Beiden Parteien war also noch nicht klar, welche genauen Inhalte die Vertragsbeziehungen haben sollten (LAG Thüringen, 29.4.2010, 1 Ta 29/10).