17.08.2009

Wenn Ihr Arbeitgeber vorab kündigt

Vielleicht haben Sie sich schon auf Ihre neue Stelle gefreut? Und da flattert Ihnen als böse Überraschung schon vor Arbeitsantritt die Kündigung ins Haus. Zulässig ist das leider.

Frist eingehalten – keine Ansprüche

Hält sich das Unternehmen an die Fristen, können Sie keine Ansprüche geltend machen – auch wenn Sie womöglich eine andere Stelle ausgeschlagen haben. So bitter das für Sie auch ist: Das ist allgemeines Lebensrisiko.

Kündigungsfrist verpasst – Schadensersatz prüfen

Haben Sie allerdings eine andere Stelle ausgeschlagen und das Unternehmen hat die Kündigungsfrist nicht eingehalten, dann haben Sie womöglich Glück im Unglück: Womöglich können Sie dann erfolgreich Schadensersatz für sich beanspruchen.
Allerdings: Genau wie das Unternehmen auch, müssen Sie Ihren Schaden im Fall der Fälle konkret nachweisen.

Auf den Kosten für weitere Bewerbungen bleiben Sie sitzen

Auch wenn es noch so unerfreulich und kostspielig für Sie ist: Dass der Arbeitgeber Ihnen nach der vorzeitigen Kündigung die Kosten für weitere Bewerbungen erstattet, werden Sie nicht durchsetzen können.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Diese Beschäftigungsverbote müssen Sie als Betriebsrat kennen

In arbeitsschutzrechtlicher Hinsicht am wichtigsten für Sie als Betriebsrat sind die Beschäftigungsverbote während einer Schwangerschaft. Welche Tätigkeiten eine Schwangere ausüben darf und welche nicht, sind für sie hier... Mehr lesen

23.10.2017
Arbeitsschutz: Wie weit reicht Ihr Mitbestimmungsrecht?

Wenn es um den Arbeitsschutz geht, bestimmen Sie als Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) mit. Das klingt ja schon mal sehr gut. Aber wie weit reicht Ihre Mitbestimmung wirklich, wo setzt sie an?... Mehr lesen