02.08.2009

Beschäftigungsverbot und Schwangerschaft – Teil 1

Ein Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft soll die Gesundheit von Mutter und Kind gewährleisten.

Beschäftigungsbeschränkungen finden sich im Mutterschutzgesetz und in der Mutterschutzverordnung. Danach dürfen werdende Mütter nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm, ausgesetzt sind. 
Weiterhin dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden

•    mit Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg oder regelmäßig Lasten von mehr als 10 kg ohne mechanische Hilfsmittel bewegt werden,
•    nach Ablauf des 5. Monats mit Arbeiten, bei denen sie ständig stehen müssen, wenn diese Beschäftigung täglich 4 Stunden überschreitet,
•    mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen, hocken oder sich gebückt halten müssen,
•    mit der Bedienung von Geräten mit hoher Fußbeanspruchung,
•    mit dem Schälen von Holz,
•    mit Arbeiten, bei denen sie in Folge ihrer Schwangerschaft mit besonderem Maß der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt sind,
•    mit Ablauf des 3. Monats der Schwangerschaft auf Beförderungsmitteln,
•    mit Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren ausgesetzt sind.

Verboten ist ferner Akkordarbeit und Fließbandarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo.

Nachtarbeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr ist ebenfalls untersagt, genauso wie Mehrarbeiten, wenn die Arbeitszeit größer ist als 8,5 Stunden pro Tag bzw. 90 Stunden pro Doppelwoche.

In Gast- und Schankwirtschaften sowie im übrigen Beherbergungswesen ist eine Beschäftigung in den ersten 4 Schwangerschaftsmonaten und während der Stillzeit bis 22:00 Uhr zulässig.

Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nicht erlaubt, mit Ausnahme der vorbezeichneten Gewerbe.

Ein Beschäftigungsverbot besteht für Mütter nach der Entbindung und zwar im Normalfall bis zum Ablauf von 8 Wochen, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von 12 Wochen nach der Entbindung.
Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Frist um den nicht in Anspruch genommenen Zeitraum.

Fazit: Prüfen Sie also genau, ob Sie im Falle einer Schwangerschaft unter eines dieser Beschäftigungsverbote oder eine der Beschäftigungsbeschränkungen fallen. Sprechen Sie dann sofort mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt.

Morgen lesen Sie mehr zu den individuellen und generellen Beschäftigungsverboten.

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