Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz räumt Ihnen seit 2007 neben der dreijährigen Elternzeit auch ein gehaltsabhängiges Elterngeld ein.
67 % vom vorherigen Nettogehalt gibt es für
Geringverdiener oder nicht berufstätige Mütter oder Väter erhalten in jedem Fall den Mindestsatz von 300 Euro. Bis zu 1800 Euro monatlich kann das Elterngeld höchstens betragen.
Die Förderung durch das Elterngeld sinkt von 67 auf 65 % ab einem Monatsnettoeinkommen von 1.240 EUR. Den Höchstbetrag von unverändert 1.800 EUR erreichen Eltern bei einem Monatsverdienst von 2.770 EUR.
Der Anspruch auf Elterngeld entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten Jahr ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 250.000 EUR erzielt hat. In die Berechnung werden auch Kapital- und Mieteinkünfte einbezogen, die bei der Bemessung des Elterngelds nicht zu berücksichtigen sind.
Vom Nettobetrag auf Ihrem Gehaltszettel müssen Sie für die Kalkulation Ihres Elterngeldes folgende Posten abziehen:
Sind Sie als Mutter gesetzlich versichert, haben Sie Pech. Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen wird auf das Elterngeld angerechnet. Die beiden Monate mit Mutterschaftsgeld gelten als verbraucht – so, als hätten Sie Elterngeld erhalten. Das Elterngeld erhalten Sie so nur für zehn bis zwölf Monate.
Wenn Sie und Ihr Partner sich die Elternzeit teilen und gleichzeitig Ihre Arbeitszeit und damit Ihr Einkommen reduzieren, erlischt Ihr Elterngeldanspruch bereits nach sieben Monaten. Diese Ungleichbehandlung haben bereits diverse Verbände bemängelt – bislang ist das Problem nicht gelöst.
Das Elterngeld selbst ist zwar steuerfrei – aber es gilt der so genannte Progressionsvorbehalt.
Das bedeutet für Sie: Das Elterngeld wird als „sonstige Einkünfte“ zum Erwerbseinkommen hinzugezählt – erst dann wird der Steuersatz errechnet.
Wichtig: Die Anrechnungsfreiheit des Elterngeldes wird für Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Kinderzuschlag aufgehoben. Erzielt diese Personengruppe vor der Geburt bis zu 300 EUR monatliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit, wird dieser Betrag von der Anrechnung bei der Grundsicherungsleistung verschont.