18.06.2010

Mutterschaftsgeld und Schwangerschaft

Bei vielen Schwangeren besteht offensichtlich eine große Unsicherheit, wie es weiter geht, wenn ein Arbeitsvertrag während oder unmittelbar vor der Mutterschutzfristen beendet wird. So auch in folgendem Beispiel:

Eine Schwangere hat den errechneten Geburtstermin am 12.10.2010 und sie geht am 31.08.2010 in Mutterschutz. Ihr befristeter Arbeitsvertrag läuft allerdings bereits am 15.08.2010 aus und sie erhält keine Verlängerung. Wie verhält es sich nun mit dem Mutterschaftsgeld? Zahlt die Krankenkasse noch etwas dazu? Bekommt sie etwas von der Arbeitsagentur? 
Hier die Antworten: Das Mutterschutzgesetz schützt schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen. Vor allem haben Sie einen besonderen Kündigungsschutz, der mit der Schwangerschaft beginnt und sich während einer Elternzeit fortsetzen kann. Eine arbeitgeberseitige Kündigung in dieser Zeit ist praktisch nahezu ausgeschlossen. In jedem Fall hat das Amt für Arbeitsschutz zuvor zuzustimmen.

Vor der Entbindung kann eine Frau, wenn sie es wünscht, weiter arbeiten. Nach der Entbindung besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot.

Mutterschaftsgeld wird mit Beginn der Mutterschutzfrist gezahlt und entspricht dem durchschnittlichen Nettolohn, wenn die Schwangere arbeitet und gesetzlich krankenversichert ist. Die Krankenkasse zahlt 13,00 Euro pro Tag, der Rest wird vom Arbeitgeber gezahlt.

Endet nun das Arbeitsverhältnis kurz vor der Mutterschutzfrist oder während der Mutterschutzfrist, wird der Arbeitgeber seine Zahlungen einstellen.

Haben Sie nun Anspruch auf Arbeitslosengeld I, erhalten Sie das Mutterschaftsgeld in Höhe der monatlichen Arbeitslosengeldzahlungen von der Krankenkasse.

Hatten Sie bereits zuvor Arbeitslosengeld II erhalten, wird Ihnen dies einfach weiter gezahlt.

Mutterschaftsgeld beantragen Sie bei der Krankenkasse. Nehmen Sie die Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin mit. Während der Mutterschutzfrist sind Sie beitragsfrei bei Ihrer Krankenkasse versichert.

Wichtig: Ist Ihr Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder während der Schutzfrist tatsächlich mit Zustimmung des Amtsgerichts für Arbeitsschutz aufgelöst worden, erhalten Sie bis zum Ende der Schutzfrist den Zuschuss von 13,00 Euro weiterhin gezahlt.

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