29.01.2011

Mutterschutz – Heute: Für diese Arbeitnehmer gilt das Mutterschutzgesetz

Die Rechte und Pflichten von Müttern oder werdende Müttern sind immer wieder Gegenstand einer Vielzahl von Fragen. Deshalb greifen wir das Thema in einer kleinen Blog-Reihe auf.

Heute: Für diese Arbeitnehmer gilt das Mutterschutzgesetz 
Das Mutterschutzgesetz ist ein Arbeitnehmerschutzgesetz. Es gilt nicht nur für die Frauen, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen. Es gilt auch für

  • befristet Beschäftigte,
  • Auszubildende,
  • kurzfristig Beschäftigte
  • und geringfügig Beschäftigte, so genannte Mini-Jobber.

Wichtig: Der Mutterschutz steht Ihnen bereits ab dem 1. Beschäftigungstag zu! Es ist nicht erforderlich, dass Sie beispielsweise erst 6 Monate beschäftigt sind, wie beispielsweise beim Schwerbehindertenschutz.

Werden mehr als 3 Frauen beschäftigt, hat Ihr Arbeitgeber das Mutterschutzgesetz im Betrieb auszuhängen. Das wird im Regelfall am Schwarzen Brett gemacht. Eine Veröffentlichung im Intranet ist auch okay, ersetzt allerdings nicht den Aushang.

Nicht in dem Schutzbereich des Mutterschutzgesetzes fallen

  • freie Mitarbeiterinnen und
  • Vertreter von Organen juristischer Personen. So ist zum Beispiel die Geschäftsführerin der GmbH nicht durch das Mutterschutzgesetz abgesichert!

Erfährt Ihr Arbeitgeber von der Schwangerschaft, hat er der Aufsichtsbehörde eine Meldung zu machen. Die Aufsichtsbehörde ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, im Regelfall sind es die Gewerbeaufsichtsämter.

Ein Letztes: Ihr Arbeitgeber darf nicht im Betrieb herum erzählen, dass Sie schwanger sind. Nur direkte Vorgesetzte, die den eigentlichen Mutterschutz gewährleisten müssen, dürfen Kenntnis haben. Auch diese sind wiederum dazu verpflichtet, dass nichts weiter erzählt wird.

Fazit: Sämtliche Arbeitnehmer fallen unter das Mutterschutzgesetz!

Morgen lesen Sie alles zur Berechnung der Mutterschutzfristen.

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