22.11.2016

Personalrat sichert Elternteilzeit

In Deutschland gibt es wieder mehr Babys. Sehr schön! Leider gibt es aber auch immer noch Dienstherren, die bei der Elternteilzeit „herumzicken“. Eltern müssen während der Elternzeit ja nicht voll zu Hause bleiben, sondern dürfen auch in Elternteilzeit arbeiten (bis zu 30 Stunden in der Woche). Gut, dass Sie als Personalrat nach § 76 Abs. 1 Nr. 8 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) mitbestimmen und den Eltern die Elternteilzeit doch noch sichern können. Wie? Mit diesem Muster-Schreiben:

 


Muster-Schreiben: Mitbestimmung bei Teilzeittätigkeit in der Elternzeit

 

An den Leiter der Dienststelle – im Hause –

Ort, Datum …

 

Zustimmungsverweigerung des Personalrats zur Ablehnung der ermäßigten Arbeitszeit nach § 76 Abs. 1 Nr. 8 BPersVG


Elternzeit der Kollegin … 

 

Sehr geehrte Frau …, / Sehr geehrter Herr … ,

mit Schreiben vom … (Datum) beteiligen Sie den Personalrat nach § 76 Abs. 1 Nr. 8 BPersVG wegen Ablehnung der Ermäßigung der Arbeitszeit aufgrund von Elternzeit für die Oberinspektorin Frau … (Name).

Der Personalrat stimmt dieser Ablehnung nicht zu.


Wir begründen die Zustimmungsverweigerung wie folgt:

Frau … (Name) will mit einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden in Teilzeit tätig sein, was Sie abgelehnt haben.
Im Beteiligungsersuchen begründen Sie diese Ablehnung mit dringenden dienstlichen Interessen, insbesondere der Unmöglichkeit, die anfallenden Arbeiten bei Teilzeit der Angestellten von anderen Beschäftigten erledigenden zu lassen. Angesichts der wegen entsprechender Fortbildung nur bei Frau … (Name) vorliegenden Fachkenntnisse und angesichts der kurzen Dauer der Teilzeittätigkeit sei der Dienststelle eine kostenintensive Fortbildung anderer Beschäftigter nicht zuzumuten.

Diese Überzeugung teilt der Personalrat auch nach der Erörterung in der letzten Personalratssitzung nicht. Frau … (Name) kann auch angesichts ihrer Teilzeittätigkeit den Kolleginnen und Kollegen in ihrem Referat mit Auskünften zur Verfügung stehen und diese in die Lage versetzen, die anfallenden Arbeiten zu erledigen.

Die von Ihnen vorgetragene Argumentation vermag der Personalrat nicht nachzuvollziehen. Es ist der Eindruck entstanden, als wollten Sie über intelligente Problemlösungen im Bereich der Anwenderbetreuung nicht ernsthaft nachdenken. Wir bedauern dies angesichts der zu beachtenden Bestimmungen (Art. 6 Grundgesetz und § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) außerordentlich.

Der Personalrat wird nun nach § 69 Abs. 3 BPersVG das Stufenverfahren einleiten und die Angelegenheit der vorgesetzten Dienststelle vorlegen.

Mit freundlichen Grüßen


Unterschrift Personalratsvorsitzende(r)

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