01.01.2010

Schwangerschaft und Elternzeit – Teil I: Die Elternzeit

Ich wünsche Ihnen ein frohes neues Jahr und das Ihnen alles gelingen möge, was Sie sich vorgenommen haben!  

Gestern habe auf einer Feier erfahren, dass eine ehemalige Verlagsmitarbeiterin schwanger ist. Auch auf diesem Wege noch einmal Herzlichen Glückwunsch an die Eltern werdenden Autoren!

Diese Gelegenheit nehme ich gerne zum Anlass, über Neues und Spannendes zum Thema Schwangerschaft und Elternzeit zu berichten.

Ansprüche auf Elternzeit haben

  • Arbeitnehmer,
  • Auszubildende,
  • in Heimarbeit Beschäftigte und,
  • diesen gleichgestellte Personen.

Voraussetzung ist, dass Sie

  • mit Ihrem Kind,
  • mit Ihrem Kind in Adoptionspflege oder Vollzeitpflege oder
  • einem Kind Ihres Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners
  • in häuslicher Gemeinschaft leben und
  • dieses Kind selbst betreuen und erziehen.

Sie haben die Elternzeit spätestens 7 Wochen vor der gewünschten Inanspruchnahme schriftlich zu beantragen. Verpassen Sie diese Frist, führt das zu einer Verschiebung des Beginns der Elternzeit.

Den Antrag müssen Sie so abfassen, dass nicht nur der gewünschte Beginn enthalten ist, sondern Sie müssen bereits mitteilen, für welchen Zeitraum innerhalb von 2 Jahren Sie die Elternzeit nehmen wollen.

Wichtig: Bei dringenden Gründen kann auch eine angemessene kürzere Frist erlaubt sein. Ihre Elternzeit können Sie auf 2 Zeitabschnitte verteilen.

Achtung: Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen die Elternzeit zu bescheinigen.

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