03.01.2010

Schwangerschaft und Elternzeit – Teil III: Der Kündigungsschutz

Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach Ihrer Entbindung haben Sie einen besonderen Kündigungsschutz. Das bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen nicht kündigen darf.  

Es gibt allerdings nur Ausnahme, nämlich wenn die für den Arbeitsschutz jeweils zuständige oberste Landesbehörde in besonderen Fällen die Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklärt. Bei einem solchen Verfahren sind Sie allerdings zu beteiligen. Die jeweils zuständige Behörde hat dann im Einzelfall zu ermitteln, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt. Selbst der Wegfall des Arbeitsplatzes stellt im Regelfall keinen solchen wichtigen besonderen Grund dar.

Wichtig: Der Kündigungsschutz besteht nur dann, wenn dem Arbeitgeber bei Zugang der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder spätestens 2 Wochen nach Zugang der Kündigung angezeigt wird.

Bei der Elternzeit sieht es ähnlich aus. Auch hier besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, ab dem die Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch 8 Wochen vor deren Beginn, nicht mehr kündigen. Auch hier gilt die Ausnahme, dass die jeweils zuständige oberste Landesbehörde die Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären kann.

Die Regelungen, wonach die Behörde einen besonderen Fall annimmt, sind jedoch etwas lockerer als bei den Mutterschutzfristen.

Auf jedem Fall sind Sie auch hier zu beteiligen.

Praxistipp: Welche Behörde zuständig ist, richtet sich nach dem Bundesland, in dem sie arbeiten. Im Regelfall sind dieses die Landesämter für Arbeitsschutz, die Gewerbeaufsichtsämter, die Regierungspräsidien, in Hamburg die Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz, in Rheinland-Pfalz die Struktur- und Genehmigungsdirektion und in Thüringen die Landesbetriebe für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz.

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